Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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versichern, vorsehen und nähere Bestimmungen erlassen. Er kann insbesondere Versicherer, die allgemein oder am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person keine solchen Versicherungen anbieten, ausnehmen. Ebenso kann er die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen ausnehmen. Ihnen stehen die besonderen Versicherungsformen heute nicht offen (Art. 101a KVV).

Zudem kann er festlegen, ob ein Versicherer, der verschiedene solche Versicherungen anbietet, seine Versicherten mit Verlustscheinen in verschiedenen Versicherungen versichern kann. Weiter kann er festlegen, ob der Versicherer seine Versicherten zwischen diesen Versicherungen wählen und wechseln lassen kann. Ferner kann er den Wechsel der Versicherung regeln.

Weiter kann der Bundesrat den Versicherer verpflichten, die Versicherten über die Umteilung in das Modell und dessen Vorgaben zu informieren. Heute kann der Versicherer eine versicherte Person, welche die Versicherungsbedingungen ihres Modells verletzt, in die ordentliche Versicherung umteilen. Dies wird er für die Versicherten mit Verlustscheinen nicht tun können. Er kann ihnen jedoch Leistungen ganz oder teilweise verweigern, wobei er dies in seinen Versicherungsbedingungen vorsehen muss.

Heute sind bereits rund 70 Prozent aller Versicherten in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers versichert. Wie hoch der Anteil der Versicherten mit Verlustscheinen in diesen Versicherungen ist, ist dem BAG nicht bekannt.

Wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz an einen Wohnort verlegt, an dem ihr Versicherer nicht tätig ist oder, wenn dieser die soziale Krankenversicherung nicht mehr anbietet (Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG), kann sie zu einem anderen Versicherer wechseln. Der neue Versicherer muss sie in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers versichern, wenn er eine solche Versicherung an ihrem Wohnort anbietet. Das heisst, der bisherige Versicherer muss dem neuen mitteilen, dass es sich um eine versicherte Person mit Verlustscheinen handelt.

Sind alle Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten bezahlt, kann die versicherte Person auf den nächsten gesetzlichen Termin in die ordentliche Versicherung oder zu einem anderen Versicherer wechseln.

Abs. 7ter

Säumige Versicherte können den Versicherer grundsätzlich nicht wechseln. Zudem sollen Versicherte mit Verlustscheinen neu grundsätzlich in Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers versichert werden. Diese Einschränkungen sollen auch für Kinder gelten, deren Eltern ihre Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht bezahlt haben. Ausgenommen davon sollen die Kinder sein, die das 18. Altersjahr vollendet haben. Sie sollen den Versicherer und die Versicherungsform wechseln können, auch wenn Forderungen für sie ausstehen.

Artikel 4a KVG regelt, dass versicherungspflichtige Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen beim selben Versicherer zu versichern sind, wie diejenige Person, die in der Schweiz