Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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Gewisse Kantone übernehmen 85 Prozent der Forderungen zulasten des Prämienverbilligungskredits.9 Das KVG verpflichtet die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien zu verbilligen (Art. 65 Abs. 1 KVG). Der Bund gewährt ihnen jährlich einen Beitrag zur Verbilligung der Prämien (Art. 66 KVG). Sie dürfen diesen Beitrag nicht für andere Zwecke verwenden. Die Kantone stellen aber auch eigene Mittel zur Verfügung, um die Prämien zu verbilligen. Sie entscheiden, ob sie aus diesen Mitteln auch ausstehende Forderungen finanzieren. Der Bund hat keine diesbezüglichen Angaben.

Zu den Rückvergütungen der Versicherer an die Kantone nach Artikel 64a Absatz 5 KVG hat das BAG die Versicherer im Jahr 2017 befragt. Aufgrund dieser Umfrage haben die Versicherer den Kantonen im Jahr 2016 rund neun Millionen Franken zurückvergütet. Dieser Betrag entspricht rund drei Prozent des von den Kantonen in diesem Jahr bezahlten Betrages (305 Millionen Franken). Die Rückvergütungen haben seit 2013 von Jahr zu Jahr leicht zugenommen. Von 2012 bis 2016 haben die Versicherer den Kantonen insgesamt rund 20 Millionen Franken zurückerstattet. Dies entspricht knapp zwei Prozent der Kantonsaufwände (1,250 Milliarden Franken bis und mit 2016).

Aufgrund dieser Daten kann der Verlust der Versicherer für das Jahr 2016 geschätzt werden. Da die Kantone den Versicherern rund 305 Mio. Franken (= 85 Prozent) bezahlt haben, kann geschätzt werden, dass den Versicherern rund 53 Millionen Franken (= 15 Prozent) offene Forderungen geblieben sind. Weil die Versicherer den Kantonen 50 Prozent der Rückerstattungen vergüten müssen und sie ihnen rund neun Millionen Franken vergütet haben, ist davon auszugehen, dass sie rund denselben Betrag für sich einnehmen konnten. Somit kann ihr Verlust auf rund 44 Millionen Franken (53 Mio. - 9 Mio. Fr.) geschätzt werden. Diese Daten werden von den Revisionsstellen der Versicherer und allenfalls der Kantone geprüft.

9 Siehe zum Beispiel die Stellungnahme des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2018 zum überparteilichen Auftrag «Abschaffung der schwarzen Liste säumiger Prämienzahlender»: «Seit Inkrafttreten des revidierten Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) per 1. Januar 2012 muss der Kanton nicht bezahlte Prämien oder Kostenbeteiligungen, für die ein Verlustschein besteht, zwingend zu 85% übernehmen. Dadurch sind dem Kanton für das Jahr 2017 Mehrkosten zu Lasten des Prämienverbilligungskredites von 9.5 Mio. Franken entstanden.»