Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Geltendes Recht

Das Parlament hat die Regelung betreffend nichtbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) letztmals am 19. März 2010 geändert. Diese Änderung des KVG beruhte weitgehend auf einer Einigung zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) und Santésuisse (Dachverband der Versicherer). Ihre Hauptpunkte sind:

- Das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen wird geregelt;

- der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderungen, die zu einem Verlustschein geführt haben (Abs. 4);

- als Gegenleistung verzichtet der Versicherer grundsätzlich auf eine Leistungssistierung;

- er behält den Verlustschein und erstattet 50 Prozent von allfälligen späteren Zahlungen an den Kanton zurück (Abs. 5);

- die versicherte Person kann den Versicherer nicht wechseln, solange sie säumig ist (Abs. 6).

Bei den Beratungen beschloss das Parlament zudem, die Kantone zu ermächtigen, Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste zu erfassen. Die Liste ist nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich. Die Versicherer schieben für diese Versicherten die Übernahme der Kosten für Leistungen auf, mit Ausnahme der Notfallbehandlungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).

Gleichzeitig verpflichtete das Parlament die Kantone, die Prämienverbilligung direkt den Versicherern zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 KVG). Dabei wurde auch das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG1) so geändert, dass auch der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach ELG direkt dem Versicherer auszuzahlen ist.

Der Bundesrat regelte den Vollzug (Art. 105a bis 106e Verordnung über die Krankenversicherung, KVV2) und setzte die Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

1 SR 831.30

2 SR 832.102