Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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Die Kantone können die Verlustscheinforderungen zu 90 Prozent übernehmen, sie werden nicht dazu verpflichtet.

Der Versicherer versichert die Versicherten, die er der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 64a Absatz 3 bekannt gegeben hat, in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Versicherer ihre Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers wie bisher unterschiedlich anbieten und ausgestalten können.

Wenn die Listen aufgehoben werden, entfallen deren Vollzugsschwierigkeiten.

6 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Gesetzesänderung muss insbesondere mit dem Abkommen vom 21. Juni 199939 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) und dem Übereinkommen vom 4. Januar 196040 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) vereinbar sein. Anhang II zum FZA und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen führen aus, dass in der Schweiz im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten das europäische Koordinationsrecht der EU betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 883/200441 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/200942 anwendbar ist. Dieses Recht bezweckt im Hinblick auf die Garantie der Personenfreizügigkeit keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten können über die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation der Systeme der sozialen Sicherheit weitgehend frei bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinationsgrundsätze wie zum Beispiel das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung der Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt sind. Mit den vorgeschlagenen Regelungen, die das Verfahren bei Nichtbezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen verbessern, wird das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen nicht verletzt. Es sieht dazu keine Bestimmungen vor. Somit ist die Vorlage mit dem europäischen Recht vereinbar.

39 SR 0.142.112.681.

40 SR 0.632.31.

41 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1.

42 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. Eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11.