Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/32: Kt.Iv. TG 16.312. Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten · 29 Seiten

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Da der Kanton die Verlustscheinforderungen ohnehin zu 85 Prozent vergüten muss, kann es ein Anreiz für ihn sein, 5 Prozent mehr zu bezahlen, damit er die ganze Forderung eintreiben und die versicherte Person zu einem Versicherer mit tieferen Prämien wechseln kann.

Abs. 6

Die säumige versicherte Person kann den Versicherer grundsätzlich nicht wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht bezahlt sind (Abs. 6). Wenn eine versicherte Person überdurchschnittlich hohe Prämien hat, belastet dieses Wechselverbot sie und, wenn ein Verlustschein ausgestellt wird, den Kanton.

Die Aufhebung des Wechselverbots würde den säumigen Versicherten erlauben, den Versicherer – wie die übrigen Versicherten - halbjährlich oder jährlich zu wechseln (Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG). Wenn aber mehrere Versicherer Ausstände einer versicherten Person bewirtschaften müssen, ist das aufwändiger, als wenn ein Versicherer alle Ausstände bewirtschaftet. Zudem bildet das Wechselverbot für die Versicherten, die ihren Versicherer wechseln wollen, einen Anreiz, ihre Ausstände rechtzeitig zu bezahlen. Deshalb wird das Wechselverbot beibehalten. Es gilt aber neu nur solange, bis dass die Forderungen bezahlt sind. Sie brauchen nicht durch die versicherte Person bezahlt zu sein.

Abs. 7

Dieser Absatz erlaubt den Kantonen, eine Liste säumiger Prämienzahlender zu führen. Wie eingangs erwähnt, können die Listen mit dem Leistungsaufschub die medizinische Grundversorgung von wirtschaftlich und sozial schwachen Bevölkerungsgruppen gefährden. Zudem führen sie dazu, dass Leistungserbringer vor die Wahl gestellt werden, Versicherte, die sie nicht als Notfall behandeln können, abzuweisen oder vorerst unentgeltlich zu behandeln. Wenn die Ausstände nicht bezahlt werden, bleiben die Leistungserbringer auf ungedeckten Forderungen.

Aus diesen Gründen sollen die Kantone nicht mehr befugt sein, solche Listen zu führen. Daher wird die bisherige Regelung aufgehoben.

Abs. 7: Antrag der Minderheit

Die Kantone können Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, heute auf einer Liste erfassen. Der Versicherer schiebt die Kostenübernahme für diese Versicherten mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf.

Diese Regelung kann mit allen im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen kombiniert werden. Der Entwurf sieht insbesondere vor, dass der Versicherer Versicherte mit Verlustscheinen in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer versichert. Diese Regelung kann auch auf Personen, die auf einer Liste erfasst sind, angewendet werden. Denn auch diese Versicherten müssen ihre Prämien weiterhin bezahlen. So kann es den Kanton entlasten, wenn sie tiefere Prämien bezahlen müssen.

Die Kantone umschreiben den Begriff der Notfallbehandlung heute unterschiedlich: