Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

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Bst. c.

Es befolgt die nationalen Gesetzgebungen, die auf die Lieferketten anwendbar sind, mindestens die ILO-Übereinkommen Nrn. 138 und 182.

Die ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182 sind die international anerkannten Mindeststandards zur Kinderarbeit. Daher enthält die Bestimmung den Begriff "mindestens". Den nationalen Gesetzgebungen ist ebenfalls zu folgen, insbesondere dann, wenn sie weitergehen als die ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182.

Bst. d.

Es geht Hinweisen auf Kinderarbeit nach, trifft angemessene Massnahmen und kommuniziert die Ergebnisse der Massnahmen.

Die Hinweise auf Kinderarbeit ergeben sich insbesondere aus der bereits im Vorfeld durchgeführten Prüfung auf Verdacht von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 964quinquiesAbsatz 3 OR in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f. dieser Verordnung, aber auch aus der Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen im Bereich Kinderarbeit. Sind diese eruiert und ist ein Risikomanagementplan erstellt, müssen "angemessene Massnahmen", d.h. zumutbare Massnahmen getroffen werden. Diese und die Resultate dieser Massnahmen sind laufend zu überwachen bzw. zu überprüfen. Die Vorgehensweise im Falle von Hinweisen auf Kinderarbeit ist im ILO-IOE Child Labour Guidance Tool detailliert beschrieben.

Bst. e.

Es sorgt dafür, dass Bedenken hinsichtlich Kinderarbeit in seiner Lieferkette gemeldet werden können.

Das Unternehmen muss es ermöglichen, dass ihm "Bedenken" hinsichtlich Kinderarbeit in seiner Lieferkette mitgeteilt werden können. Es handelt sich um einen Beschwerdemechanismus, d.h. um ein Frühwarnsystem zur Risikoerkennung. Dieses soll es allen interessierten Parteien erlauben, dem Unternehmen Bedenken hinsichtlich Kinderarbeit in seiner Lieferkette zu melden. Dieser Beschwerdemechanismus kann mittels Vereinbarungen mit andern Wirtschaftsbeteiligten (z.B. Wirtschaftsverbände) oder Organisationen (z.B. NGOs) geführt werden. Denkbar ist auch, private, externe Sachverständige oder Gremien beizuziehen oder eine Ombudsstelle zu schaffen.

Um die schädlichen Auswirkungen in seiner Lieferkette zu ermitteln, bewerten, beseitigen und verhindern bzw. minimieren, muss das Unternehmen bestimmte Instrumente anwenden. Diese sind in Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a. bis e. beispielhaft aufgeführt (s. die Kommentierung zu Art. 7 Abs. 2). Die angewendeten Instrumente müssen im Dokument über die Lieferkettenpolitik explizit aufgeführt werden.

Gemäss Absatz 3 gilt insbesondere das ILO-IOE Child Labour Guidance Tool als Richtschnur für die Festlegung der Lieferkettenpolitik. Dieser Leitfaden zum Thema Kinderarbeit wurde gemeinsam vom Internationalen Arbeitsamt und dem Internationalen Verband der Arbeitgeber (IOE) als Hilfsmittel für Unternehmen erstellt, um die in den UNO-Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte festgelegten Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kinderarbeit zu erfüllen.