Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten

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1.2.1 Gesetzessystematik

Die neuen Bestimmungen des indirekten Gegenvorschlags sind systematisch im Rechnungslegungsrecht des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR)3 eingegliedert. Unter einem neuen zweiunddreissigsten Titel über die "Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten" wurden ein neuer sechster Abschnitt ("Transparenz über nichtfinanzielle Belange") und ein neuer siebter Abschnitt ("Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit") geschaffen.

1.2.2 Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange

Die Regelung über die nichtfinanzielle Berichterstattung basiert auf der EU-Richtlinie 2014/954 zur CSR-Berichterstattung (Corporate Social Responsibility) der Europäischen Union, wurde aber an das Schweizer Recht angepasst. Die Berichterstattungspflicht umfasst namentlich die Themenbereiche Umwelt (insbesondere die CO2- Ziele), Soziales, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung.

Kumulativ müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Unternehmen der Berichterstattungspflicht unterliegt:

 Zunächst muss es sich um eine "Gesellschaft des öffentlichen Interesses" han-

deln. Das sind Publikumsgesellschaften sowie Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (z.B. Banken, Versicherungen).

 Diese Unternehmen müssen – zusammen mit den von ihnen kontrollierten in-

oder ausländischen Unternehmen – zudem mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben.

 Schliesslich muss das Unternehmen – wiederum zusammen mit den von ihm

kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen – in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken oder einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken aufweisen.

Der Bericht muss veröffentlicht werden und mindestens 10 Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

3 SR 220

4 RICHTLINIE 2014/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen