Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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Art. 3 Ausnahmen für rezyklierte Metalle
Nach Absatz 1 dieser Bestimmung gelten die Vorgaben der Verordnung nicht für rezyklierte Metalle. Diese haben in der Regel eine Vielzahl an Verarbeitungsschritten durchlaufen, was eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien, aus denen die Metalle gewonnen werden, schwierig macht. Eine solche Ausnahmeregelung sieht auch die Verordnung (EU) 2017/821 über Konfliktmineralien in Artikel 1 Absatz 6 vor.
Absatz 2 dieser Bestimmung definiert den Begriff "rezyklierte Metalle". Rezyklierung liegt allgemein vor, wenn Abfallprodukte für den ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke wiederverwertet werden. Der Begriff bezieht sich im Kontext der Verordnung ausschliesslich auf Metalle, nicht aber auf (unverarbeitete) Mineralien oder Nebenprodukte anderer Erze als derjenigen, die in der Definition erwähnt sind.
Bei rezyklierten Metallen muss das Unternehmen nach Absatz 3 die Feststellung, wonach "seine" Metalle nur aus der Rezyklierung stammen oder aus "Schrott gewonnen" wurden, dokumentieren und belegen.
2.3 Ausnahmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht im Bereich Kinderarbeit
Allgemeines
Artikel 4 und 5 der Verordnung konkretisieren Artikel 964quinquiesAbsatz 3 OR und damit auch den Geltungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 964sexiesf. OR. Sie bestimmen, welche Unternehmen nach Artikel 964quinquies Absatz 3 OR nicht prüfen müssen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und befreien diese Unternehmen damit auch von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 964sexiesf. OR. Das Konzept sieht drei Prüfschritte für die Unternehmen vor, bevor sie den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten gemäss Art. 964sexiesf. OR unterstellt werden:
- 1. Prüfschritt (Schwellenwerte prüfen): Unternehmen müssen prüfen, ob sie die
Schwellenwerte gemäss Artikel 4 unterschreiten.
o Erreicht ein Unternehmen die Schwellenwerte gemäss Artikel 4 nicht, ist es vom Geltungsbereich ausgenommen. Das Unternehmen muss somit nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f besteht.
o Erreicht oder überschreitet ein Unternehmen die Schwellenwerte gemäss Artikel 4, so folgt der 2. Prüfschritt.
- 2. Prüfschritt (Risikoeinstufung): Unternehmen, welche die oben erwähnten
Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, müssen gemäss Artikel 5 prüfen, ob die Länder, aus denen sie Produkte oder Dienstleistungen beziehen, geringe Risiken oder mittlere bzw. hohe Risiken im Bereich Kinderarbeit aufweisen. Ausgangspunkt für die Risikoprüfung ist das Produktionsland gemäss Herkunftsangabe ("made in"). Für diese Prüfung kann der UNICEF Children's Rights in the Workplace Index (UNICEF Index) herangezogen werden (siehe Definition in den Erläuterungen zum Artikel 5).