Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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schaften weicht der Sitz von der Hauptverwaltung ab. Die Hauptniederlassung befindet sich an demjenigen Ort, an dem ein erkennbarer, tatsächlicher Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit liegt (z.B. der Hauptproduktionsstandort).
Die erwähnten Rechtssubjekte müssen zwingend ein Gewerbe betreiben. Bei einem Gewerbe handelt es sich in Anlehnung an Artikel 2 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung (HRegV)7 um eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Unter "wirtschaftlicher Tätigkeit" versteht man eine organisierte, dauernde Tätigkeit, die auf die Erzielung eines Entgelts für die Betätigung gerichtet ist (Erwerbstätigkeit), wobei eine Erwerbsabsicht genügt. Selbständigkeit ist gegeben, wenn die gewerbetreibende Person in ihrem eigenen Betrieb auf eigenes Risiko arbeitet. Nicht "selbständig" ist eine Tätigkeit, die auf einem Arbeitsvertrag basiert, da die natürliche Person hinsichtlich der Einteilung der Zeit und internen Organisation nicht frei ist und nicht über die Geschäftspolitik selber entscheiden kann.
Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben, müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn dieses im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, wobei Angehörige der freien Berufe und Landwirte von der Eintragungspflicht ausgenommen sind, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR). Beim Vorliegen von zwei oder mehreren selbständigen, organisatorischen Einzelunternehmen desselben Inhabers kommt es für die Frage, ob wegen eines geringen Umsatzes eine Eintragungspflicht besteht, auf den Gesamtumsatz an, d.h. die Jahresumsätze sind zusammenzurechnen. Nicht zur Eintragung verpflichtete Einzelunternehmen dürfen sich freiwillig eintragen lassen (Art. 931 Abs. 3 OR).
Bst. b. Mineralien:
Mineralien bedeuten nach der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung mit der Definition des Begriffs "Minerale" in Verordnung (EU) 2017/821 über Konfliktmineralien, Artikel 2 Buchstabe a), Erze und Konzentrate, die Zinn, Tantal oder Wolfram enthalten, sowie Gold, wie im Anhang der Verordnung, Teil A, aufgeführt. Ebenfalls erfasst sind die Mineralien in Form von Nebenprodukten.
Der Begriff "Nebenprodukt" orientiert sich ebenfalls an der Definition gemäss der Verordnung (EU) 2017/821 über Konfliktmineralien, Artikel 2 Buchstabe t). Unter Nebenprodukt ist ein Mineral oder Metall zu verstehen, das unter diese Verordnung (VSoTr) fällt und das durch die Verarbeitung eines nicht durch diese Verordnung erfassten Minerals oder Metalls gewonnen wird bzw. nicht ohne die Verarbeitung des Primärminerals oder -metalls, das nicht unter diese Verordnung fällt, gewonnen worden wäre. Zum Beispiel würde Gold, das als Nebenprodukt beim Abbau von Platingruppenmetallen oder Kupfer anfällt, in den Anwendungsbereich fallen, wenn es in Mengen von über 100 Kilogramm pro Jahr in die Schweiz importiert wird.