Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten

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Bst. c.

Es befolgt die nationalen Gesetzgebungen, die auf Lieferketten anwendbar sind, mindestens aber den OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien.

Beim OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien handelt es sich um einen internationalen Mindeststandard zur verantwortungsvollen Unternehmensführung im Bereich Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Daher enthält die Bestimmung den Begriff "mindestens". Der nationalen Gesetzgebung ist ebenfalls zu folgen, insbesondere dann, wenn sie weitergeht als die internationalen Standards.

Bst. d.

Es ermittelt und bewertet die Risiken schädlicher Auswirkungen von möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metallen in der Lieferkette, trifft angemessene Massnahmen im Sinne der Abwendung oder Minderung negativer Auswirkungen und kommuniziert und verfolgt die Ergebnisse der Massnahmen.

"Risiken schädlicher Auswirkungen" im vorliegenden Sinne liegen namentlich dann vor, wenn die Beschaffung von Mineralien und Metallen zur Konfliktfinanzierung beiträgt oder Anreize für Menschenrechtsverletzungen setzt. Gemäss Anhang II des OECD-Leitfadens für Konfliktmineralien ist dies insbesondere der Fall, wenn schwerwiegende Missstände bei Gewinnung, Transport oder Handel mit Mineralien (z.B. Verletzungen der Menschenrechte einschliesslich Zwangs- und Kinderarbeit, Kriegsverbrechen oder andere schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord), Unterstützung von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen, unrechtmässige Zuwendungen an öffentliche und private Sicherheitskräfte, Korruption und arglistige Täuschung bezüglich der Herkunft der Mineralien, Geldwäscherei sowie Intransparenz bezüglich Zahlung von Steuern, Abgaben und Lizenzgebühren an Regierungsstellen vorliegen.

Sind diese eruiert, müssen "angemessene Massnahmen", d.h. zumutbare und risikobasierte Massnahmen getroffen werden. Diese und die Resultate dieser Massnahmen sind laufend zu überwachen.

Bst. e.

Es sorgt dafür, dass Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralabbaus sowie des Handels und Umgangs mit diesen Mineralien in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten gemeldet werden können.

Die Verordnung verpflichtet die Unternehmen, einen Beschwerdemechanismus im Sinne eines Frühwarnsystems zur Risikoerkennung einzurichten. Dieses soll es allen interessierten Parteien erlauben, dem Unternehmen Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralabbaus sowie des Handels und Umgangs mit diesen Mineralien in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu melden. Dieser Beschwerdemechanismus kann mittels Vereinbarungen mit andern Wirtschaftsbeteiligten (z.B. Wirtschaftsverbänden) oder Organisationen (z.B. NGOs) geführt werden. Denkbar ist auch, private, externe Sachverständige oder Gremien beizuziehen oder eine Ombudsstelle zu schaffen.