Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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o Weist das Herkunftsland geringe Risiken auf (Risikoeinstufung "Basic" gemäss UNICEF Index), entfällt die weitere Prüfung, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit vorliegt (Art. 964quinquiesAbs. 3 OR).
o Weist die Prüfung mittlere oder hohe Risiken auf (Risikoeinstufung "Enhanced" oder "Heightened" gemäss UNICEF Index), d. h. existiert mehr als nur ein geringes Risiko, folgt der 3. Prüfschritt.
- 3. Prüfschritt (Verdachtsprüfung): Die Unternehmen prüfen gestützt auf Arti-
kel 964quinquiesAbsatz 1 Ziffer 2 OR, ob mit Bezug auf ein konkretes Produkt oder eine konkrete Dienstleistung ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f besteht.
o Ergibt sich aus der Prüfung kein konkreter begründeter Verdacht auf Kinderarbeit, ist das Unternehmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Bereich Kinderarbeit gemäss Art. 964sexiesf OR befreit.
o Besteht hingegen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit, muss das Unternehmen den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Bereich Kinderarbeit nach Artikel 964sexiesf. OR nachkommen.
Die Artikel 4 und 5 der Verordnung setzen dieses dreistufige Prüfkonzept um.
Art. 4 Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen
Artikel 4 statuiert gestützt auf Artikel 964quinquiesAbsatz 3 OR eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Unternehmen müssen demnach nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind somit von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit, wenn sie zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschreiten: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die Norm lehnt sich an die Regelung von Artikel 727 Absatz 2 Ziffer 2 OR betreffend die Ausnahmen von der Pflicht zur ordentlichen Revision an.
Die vorerwähnten Ausnahmen für KMU gelten selbstredend nur, wenn das Unternehmen nicht Teil eines Konzerns ist, der diese Kriterien erfüllt.
Für die Ermittlung der Bilanzsumme ist der Totalbetrag der nach Handelsrecht erstellten Bilanzposten der Aktivseite der Bilanz massgebend. Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher nach Artikel 959b Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 1 OR separat in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.12 Für die Ermittlung der Anzahl Vollzeitstellen sind nach der herrschenden Lehre die Stellenprozente aller Mitarbeitenden massgebend, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Gesellschaft stehen, unabhängig vom Arbeitsort und
12 BSK OR II-MAIZAR/WATTER, Art. 727 OR, Rz. 18, m.w.H.