Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten

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Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen (Art. 963 Abs. 1 OR). Ist dies der Fall und unterliegt das Unternehmen den Sorgfaltspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 964quinquiesOR), muss es nach Absatz 1 (auch) einen konsolidierten Bericht nach Artikel 964septiesOR erstellen (siehe dazu auch die Erläuterungen zum Art. 2 Abs. 2).

Absatz 2 soll Doppelspurigkeiten vermeiden: Wird das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz von einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland (Bst. a) in einem nach gleichwertigen Vorschriften erstellten Bericht (Bst. b) bereits einbezogen, so muss es keinen separaten Bericht verfassen. Diesfalls muss es aber im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unternehmen es in den Bericht einbezogen wurde, und diesen Bericht veröffentlichen (Abs. 3).

2.7 Anhang

Der Anhang besteht aus zwei Tabellen, Teil A und Teil B. Teil A enthält die Schwellenwerte der Einfuhr- und Bearbeitungsmengen von Mineralien. Teil B führt die Schwellenwerte der Einfuhr- und Bearbeitungsmengen bezüglich Metallen auf. Die Tabellen sind je in drei Kolonnen aufgeteilt, welche (i) die genaue Bezeichnung des Minerals bzw. des Metalls, (ii) die Tarifnummer und (iii) die Einfuhr- und Bearbeitungsmengenschwelle nennen. Die Werte stützen sich auf die Verordnung (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017. Die Verordnung (EU) 2017/821 enthält eine Kolonne mit der Rubrik "TARIC-Unterteilung"; diese wurde nicht übernommen, da sie in der Schweiz nicht relevant ist. Der "KN-Code" der Verordnung (EU) 2017/821 wurde durch die in der Schweiz verwendete "Tarifnummer" ersetzt. Die Mengenangaben erfolgen in Kilogramm pro Jahr (s. Art. 964quinquiesAbs. 2 OR).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Regelung hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Insbesondere wird durch die Verordnung keine neue (Aufsichts- oder Kontroll-) Behörde geschaffen. Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen, die Behörden erhalten keine neuen Kompetenzen oder Verpflichtungen.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Regelung hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone. Insbesondere werden durch die Verordnung in den Kantonen keine neue (Aufsichts- oder Kontroll-) Behörden geschaffen. Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen, die Behörden erhalten keine neuen Kompetenzen oder Verpflichtungen.