Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten

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Bst. f. für Mineralien, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder bei denen das Unternehmen andere Lieferkettenrisiken festgestellt hat, die im OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien aufgeführt sind: Zusätzliche Informationen gemäss den spezifischen, im erwähnten OECD-Leitfaden genannten Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen das Mineral mit anderen Mineralien zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet wird, und die bezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren:

Mit "anderen Lieferkettenrisiken" sind die im Anhang II des OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien erwähnten Risiken gemeint, namentlich Korruption, Geldwäscherei, die Zahlung von Steuern, Abgaben und Lizenzgebühren an Regierungsstellen. Die zu nennenden zusätzlichen Informationen ergeben sich aus der "Ergänzung zu Zinn, Tantal und Wolfram" gemäss OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien.

Bst. g. für Metalle, sofern verfügbar: Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Schmelzanlagen und Raffinerien:

Diese Bestimmung betrifft nur Metalle. Die Sorgfaltspflicht bezieht sich bei Metallen auf die Lieferkette, beginnend mit dem Stadium, das auf die Schmelzanlage und Raffinerie folgt. Wenn verfügbar, ist der Bericht des Dritten, d.h. der externen Fachperson, zu nennen bzw. zu referenzieren, welche geprüft hat, ob die Schmelzanlage oder Raffinerie ihre Sorgfaltspflichten eingehalten hat.

Bst. h. für Metalle, für die die Aufzeichnungen gemäss Buchstabe g nicht zur Verfügung stehen:

Ziffer 1:

Gemäss Ziffer 1 müssen die Ursprungsländer der Mineralien in der Lieferkette der Schmelzanlagen und Raffinerien genannt werden, wenn ein Prüfbericht im Sinne von Buchstabe g fehlt. Mit dem "Ursprungsland" ist das Land gemeint, in dem das Mineral abgebaut wird.

Ziffer 2:

Mit den "zusätzliche[n] Informationen" im Sinne von Ziffer 2 sind die in der "Ergänzung zu Zinn, Tantal und Wolfram" des OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien aufgeführten Informationen gemeint. Dazu gehören insbesondere die ermittelten Angaben aller Herkunfts-, Transport- und Transitländer für die Lieferketten für Mineralien der einzelnen Schmelzanlagen bzw. Raffinerien.

Absatz 3 regelt das System der Rückverfolgbarkeit bei Nebenprodukten: Für Nebenprodukte sind belegte Informationen bereitzustellen; die Informationen beginnen mit dem Ursprungsort des Nebenprodukts, d.h. dem Ort, an dem das Nebenprodukt erstmalig von seinem Primärmineral oder Primärmetall, das nicht unter diese Verordnung fällt, getrennt wurde. Zum Beispiel sollen als Ursprung des Goldes als Nebenprodukt jene Punkte gelten, an denen erstmalig Spuren von Gold aus dem ursprünglichen Mineralerz gewonnen werden (z.B. die Schmelzanlage).