Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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Bst. c. Metalle:
Metalle im Sinne der Legaldefinition sind Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten oder daraus bestehen, wie im Anhang der Verordnung, Teil B, aufgeführt. Ebenfalls erfasst sind Mineralien in Form von Nebenprodukten (zur Bedeutung des Begriffs "Nebenprodukt" siehe oben, Bst. b). Diese Definitionen entspricht derjenigen in der Verordnung (EU) 2017/821 über Konfliktmineralien, Artikel 2 Buchstabe b.
Bst. d. Lieferkette:
Der Ausdruck Lieferkette umfasst zunächst die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens selber, wie auch die Geschäftstätigkeit aller Wirtschaftsbeteiligten bzw. Akteure, welche Besitz oder Eigentum an möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien oder Metallen haben und die an der Verbringung und Aufbereitung von der Abbaustätte bis zur Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind (s. Art. 2 Bst. c Verordnung (EU) 2017/82 über Konfliktmineralien). Dies gilt sinngemäss für Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht.
Bst. e. Konflikt- und Hochrisikogebiete:
Die Definition der Konflikt- und Hochrisikogebiete entspricht wörtlich der Definition in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/821 über Konfliktmineralien. Zum näheren Verständnis des Begriffs Konflikt- und Hochrisikogebiete und zu einzelnen Schlüsselelementen der Begriffsbestimmung (bewaffnete Konflikte, fragile Situation nach Konflikt, gescheiterte Staaten) kann auf die Empfehlung (EU) 2018/1149 verwiesen werden. Diese enthält auch eine Liste öffentlich zugänglicher Informationsquellen. Dazu gehören beispielsweise die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen mit einer Beschreibung der politischen und sicherheitspolitischen Situation in Ländern in bedenklicher Lage sowie länderspezifische Informationen des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte.
In diesem Zusammenhang kann auf die Liste zu den Konfliktgebieten hingewiesen werden, die RAND Europe im Auftrag der EU-Kommission erstellt hat.8 Diese Liste hat allerdings nur indikativen Charakter.
Bst. f begründeter Verdacht auf Kinderarbeit:
Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren konkreten Anhaltspunkten resp. Wahrnehmungen beruht, welche einen Einsatz von Kinderarbeit bei der Herstellung des Produkts bzw. Erbringung der Dienstleistung befürchten lassen. Diese Definition orientiert sich an der Geldwäschereigesetzgebung, in welcher diese Begriffe ebenfalls vorkommen.
Die Prüfung und das Bestehen eines begründeten Verdachts auf Kinderarbeit ist Voraussetzung für die Unterstellung unter die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten
8 https://www.cahraslist.net/cahras