Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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Entwicklungsländer können als Übergangsmassnahme das Mindestalter auf 14 Jahre festlegen. Viele Länder haben das Mindestalter jedoch auf 15 oder gar 16 Jahre fixiert. Daher ist es nötig, die nationale Gesetzgebung in diesem Bereich zu konsultieren, um sich über das geltende Mindestalter zu informieren.
Artikel 7 des ILO-Übereinkommens Nr. 138 erlaubt "leichte Arbeiten" für Schulkindern ab 13 Jahren (oder ab 12 Jahren, falls das Mindestalter auf 14 Jahre festgelegt wird), unter der Voraussetzung, dass dies von den zuständigen Stellen erlaubt und überwacht wird. Artikel 6 des ILO-Übereinkommens Nr. 138 erlaubt Arbeiten im Kontext einer Berufsausbildung, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle vorgeschrieben sind.
2.2 Ausnahmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Bereich Mineralien und Metalle
Art. 2 Ausnahmen für Einfuhr- und Bearbeitungsmengen
Absatz 1 konkretisiert Artikel 964quinquiesAbsatz 2 OR. Demnach legt der Bundesrat die jährlichen Einfuhrmengen fest, bis zu welchen ein Unternehmen von der Sorgfalts-/Berichterstattungspflicht befreit ist. Artikel 2 der Verordnung verweist hierfür auf die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen, die im Anhang, Teil A und B, der Verordnung erwähnt sind. Diese orientieren sich wiederum an den Werten der Verordnung (EU) 2017/821 über Konfliktmineralien. Beispielsweise beläuft sich die Mengenschwelle für Gold auf 100 Kilogramm pro Jahr.
Die Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht gemäss Artikel 964quinquiesAbsatz 1 Ziffer 1 OR richtet sich sowohl nach den Einfuhr- als auch nach den Bearbeitungsmengen. Daher gilt die Ausnahme in der Delegationsnorm von Artikel 964quinquiesAbsatz 2 OR auch für die Bearbeitungsmengen, obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung nur den Begriff "Einfuhrmengen" enthält. Unter "Einfuhr" ist zunächst das tatsächliche Verbringen, also der Transport bzw. die Beförderung, der Mineralien bzw. Metalle in die Schweiz gemeint. Erfasst wird aber auch die Überführung der Mineralien bzw. Metalle in den freien Verkehr der Schweiz als zollrechtlich relevanter Vorgang.11 Mit "Bearbeitung" werden namentlich Fälle erfasst, bei denen einzelne Schweizer Importeure die Einfuhrmengen zwar alleine nicht erreichen, das Unternehmen, welches diese Mineralien und Metalle bearbeitet, jedoch schon. Weiter ist auch an Fälle zu denken, bei denen es sich beim Importeur um ausländische Unternehmen handelt.
Absatz 2: Nach dieser Bestimmung sind die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen im Konzernverhältnis konsolidiert zu betrachten (zur Definition der "Kontrolle" bzw. des Konzerns s. Erläuterungen zu Art. 4). Somit werden die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen der einzelnen in- und ausländischen Tochtergesellschaften zusammengezählt. Überschreitet das Total die Mengenschwellen, fällt die Konzernmuttergesellschaft in den Anwendungsbereich.
11 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG), SR 631.0.