Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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ihrer Stellung, inklusive Praktikanten und Lernende, aber ohne die Mitglieder des Verwaltungsrats.13
Eine "Kontrolle" oder ein Konzern ist gegeben, wenn die Voraussetzungen von Artikel 963 Absatz 2 OR erfüllt sind: Ein Unternehmen kontrolliert demnach ein anderes Unternehmen, wenn es (i) direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt, (ii) direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder (iii) aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die kontrollierten Unternehmen können ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben.
Wie viele Unternehmen die Schwellenwerte gemäss Artikel 4 überschreiten und damit den Sorgfaltspflichten bezüglich Kinderarbeit unterliegen, kann annäherungsweise gestützt auf folgende statistische Hinweise beziffert werden: (i) Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) gibt es 1'679 Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitstellen in der Schweiz.14 (ii) Gemäss Mehrwertsteuerstatistik 2017 erwirtschaften 4'597 Unternehmen einen Umsatz von mindestens CHF 40 Mio.15 Wie bereits oben erwähnt, genügt das Überschreiten der Schwellenwerte alleine nicht, um den Sorgfaltspflichten bezüglich Kinderarbeit zu unterliegen. Darüber hinaus muss ein konkreter, begründeter Verdacht auf Kinderarbeit vorliegen.
Art. 5 Ausnahme für Unternehmen mit geringen Risiken
Nach Absatz 1 und gestützt auf Artikel 964quinquiesAbsatz 3 OR unterliegen auch diejenigen Unternehmen nicht der Prüfung, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und damit auch nicht den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Bereich Kinderarbeit nach Artikel 964sexiesf. OR, wenn sie aufzeigen können, dass die Länder, aus denen sie Produkte oder Dienstleistungen beziehen, geringe Risiken im Bereich Kinderarbeit aufweisen. Mit den "Länder[n]" sind gemäss Gesetz grundsätzlich alle Länder der Lieferkette gemeint. Das ist aber de facto mit vertretbarem Aufwand kaum umsetzbar, insbesondere bei Produkten, die aus zahlreichen Komponenten verschiedener Herkunftsländer bestehen. Daher muss sich die Risikoprüfung auf das Produktionsland gemäss Herkunftsangabe ("made in") beschränken. Die Risikoanalyse ist jährlich durchzuführen.
Das Unternehmen kann seine Risiken im Sinne von Absatz 2 ermitteln, indem es beispielsweise den UNICEF Index konsultiert. Dieser bietet ein Online-Instrument zur Ermittlung der Risiken hinsichtlich der Rechte von Kindern am Arbeitsplatz.16 Der
13 BSK OR II-MAIZAR/WATTER, Art. 727 OR, Rz. 21 f., m.w.H.
14 www.kmu.admin.ch > WBF > Startseite > Fakten und Trends > Zahlen und Fakten > KMU in Zahlen > Firmen und Beschäftigte; vgl. auch Statistik der Unternehmensstruktur (STATENT) des Bundesamtes für Statistik (BFS).
15 Die Mehrwertsteuer in der Schweiz 2017, Resulate und Kommentare, S. 47 (www.estv.admin.ch > EFD > Startseite > Steuerpolitik Steuerstatistiken Publikationen > Steuerstatistiken > Fachinformationen > Steuerstatistiken > Mehrwertsteuer > Mehrwertsteuerstatistik 2017).
16 Abrufbar unter: https://www.childrensrightsatlas.org > DATA AND INDICES > Workplace Index.