Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten

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Art. 10 System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit

Gemäss Absatz 1 besteht das System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit aus einer Liste, in der die Produktionsstätten und Dienstleistungen in der vorgelagerten Lieferkette aufgeführt sind. Mit der vorgelagerten Lieferkette sind alle dem betroffenen Unternehmen in der Produktionskette vorangehenden Akteure gemeint, die (Wertschöpfungs-)Leistungen für das Produkt und die Dienstleistung erbringen. Die in der Wertschöpfungskette vorangehenden Produktionsstätten und Dienstleister müssen eindeutig identifizierbar sein. Zu nennen sind namentlich die Firma, der Sitz (politische Gemeinde), die Domiziladresse sowie der ausländische Staat, in dem sich der Sitz befindet.

Besteht ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f hiervor, müssen die betroffenen Unternehmen nach Absatz 2 Dokumente bereitstellen, welche das Produkt oder die Dienstleistung eindeutig beschreiben, inklusive Nennung des Handelsnamens (Abs. 2 Bst. a).

Zudem müssen sie den Lieferanten und die Produktionsstätte resp. den Dienstleister nennen (Abs. 2 Bst. b), wobei "Name" im Sinne eines Oberbegriffs die Firma (von juristischen Personen und Handelsgesellschaften) oder den Namen natürlicher Personen resp. von Vereinen oder Stiftungen bezeichnet. Mit "Anschrift" ist die (Domizil-)Adresse und das Land gemeint.

Die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit kann in der Praxis schwieriger zu eruieren sein als bei den Sorgfaltspflichten bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten, insbesondere bei Produkten, die aus zahlreichen Komponenten, u. U. aus verschiedenen Herkunftsländern, bestehen. Mit dem System für die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette muss darauf hingewirkt werden, die Rückverfolgbarkeit bestmöglich zu gewährleisten (Bemühenspflicht). Insbesondere bei komplexen Lieferketten ist ein risikobasierter Ansatz zu wählen, d.h. das System und die Intensität der Rückverfolgung der einzelnen Lieferketten sind je nach Risiken zu priorisieren und abzustufen. Je grösser die Risikogefahr für Kinderarbeit ist, desto intensiver und weitgehender ist die Lieferkette zu prüfen.

Art. 11 Ermittlung und Bewertung der Risiken

Gemäss Absatz 1 müssen die Unternehmen im Sinne von Artikel 964sexiesAbsatz 2 OR die Risiken in der Lieferkette ermitteln und bewerten. Die Ermittlung der Risiken erfolgt namentlich gestützt auf die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Lieferkettenpolitiken sowie gestützt auf die in den Artikeln 9 Absatz 2 und 10 Absatz 2 erwähnten Informationen. Die Risiken sind zu nennen und zu bewerten, wobei namentlich die Eintretenswahrscheinlichkeit und die Höhe der schädlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Auch hier ist wie beim System für die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette die Bemühenspflicht einzuhalten. Das Unternehmen hat somit bestmöglich darauf hinzuwirken, die Ermittlung und Bewertung der Risiken zu gewährleisten.

Mineralien und Metalle

Absatz 2: Das Unternehmen orientiert sich bei der Ermittlung und Bewertung der Risiken im Bereich Konfliktmineralien insbesondere am Anhang I des OECD-