Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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Art. 9 System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Mineralien und
Metalle
Gemäss Absatz 1 verlangt das System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette die Auflistung der Produktionsstätten (für Mineralien bzw. Metalle), unter Angabe bestimmter Daten wie Firma, Sitz usw. (s. Abs. 2 Bst. b, c und d) in der vorgelagerten Lieferkette. Mit der "vorgelagerten Lieferkette" ist die Lieferkette für Mineralien von den Abbaustätten (artisanaler Bergbau, Kleinbergbau oder Grossbergbau), Händler oder Ausfuhrunternehmen vor Ort aus den Herkunftsländern der Mineralien, internationale Konzentrathändler, Aufbereiter von Erzen bis einschliesslich zu den Schmelzanlagen und Raffinerien gemeint. Entsprechend beginnt die "nachgelagerte" Lieferkette betreffend Metallen mit dem Stadium, das auf die Schmelzanlage und Raffinerie folgt, und endet beim Endprodukt. Das System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette muss, wie bereits unter den allgemeinen Ausführungen von Ziffer 2.5 erwähnt, darauf hinwirken, die Rückverfolgbarkeit bestmöglich zu gewährleisten (Bemühenspflicht).
Das System muss folgende Informationen enthalten, die schriftlich dokumentiert und belegt sein müssen:
Bst. a. Beschreibung des Minerals bzw. Metalls einschliesslich seines Handelsnamens:
S. Anhang Teil A und B. Für die Beschreibung des Minerals bzw. Metalls kann das Unternehmen die Bezeichnungen und die Tarifnummer gemäss Anhang verwenden.
Bst. b. Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten:
Mit dem "Name[n]" im Sinne der Verordnung ist die Firma (von juristischen Personen und Handelsgesellschaften) oder der Name natürlicher Personen resp. von Vereinen oder Stiftungen gemeint. Die "Anschrift" umfasst die (Domizil-)Adresse und das Land des Lieferanten.
Bst. c. Ursprungsland des Minerals:
Mit Ursprungsland ist das Land gemeint, in welchem das Mineral gefördert wurde.
Bst. d. für Metalle: Name und Anschrift der Schmelzanlagen und der Raffinerien in der Lieferkette:
Es müssen der Name und die Anschrift der Schmelzanlagen und der Raffinerien in den Lieferketten aufgeführt werden. Mit "Name[n]" im Sinne der Verordnung ist die Firma (von juristischen Personen und Handelsgesellschaften) oder der Name natürlicher Personen resp. von Vereinen oder Stiftungen gemeint. Die "Anschrift" umfasst die (Domizil-)Adresse und das Land der Schmelzanlagen oder Raffinerien.
Bst. e. für Mineralien, sofern verfügbar: Abbauvolumen oder -gewicht und Abbaudatum:
Diese Bestimmung betrifft nur Mineralien. Die Sorgfaltspflicht bezieht sich bei Mineralien auf die Lieferkette von der Abbaustätte bis zur Schmelzanlage und Raffinerie. Falls verfügbar, sind das Abbauvolumen (in Kubikmetern) und das Abbaugewicht (in Kilogramm) sowie das Abbaudatum (Jahr und Tag bzw. Tage) zu nennen.