Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/28: Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz in den Bereichen Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten sowie Kinderarbeit (VSoTr) · 27 Seiten
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kungen zu berücksichtigen sind. Das Gesetz lässt offen, wie detailliert der Risikomanagementplan sein muss. Der Detailierungsgrad ist auszurichten auf die Art und Grösse des Unternehmens sowie auf die Natur der Geschäftstätigkeit.
Nach Absatz 2 orientiert sich das Unternehmen bei der Erstellung des Risikomanagementplans insbesondere am Anhang I des OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien sowie am Regelwerk ILO-IOE Child Labour Guidance Tool.
Massnahmen
Absatz 3: Gestützt auf den Risikomanagementplan trifft das Unternehmen Massnahmen, um die festgestellten Risiken in der Lieferkette in den Bereichen Konfliktmineralien und Kinderarbeit zu beseitigen, zu verhindern bzw. zu minimieren.
In Bezug auf Mineralien und Metalle sind namentlich die im OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien und in dessen Anhang III aufgeführten Massnahmen zu ergreifen. Diese können beispielsweise darin bestehen, dass das Schweizer Unternehmen beim ausländischen Lieferanten bessere Arbeitsbedingungen fordert und den Handel in dieser Phase noch aufrechterhält. Das Unternehmen überwacht und verfolgt die Ergebnisse der Bemühungen um Risikominderung. Zeitigen die Bemühungen nicht die gewünschte Verbesserung, kann der Handel vorübergehend auch ausgesetzt werden. Im Extremfall sollte die Beziehung zu einem Lieferanten oder Dienstleister beendet werden, insbesondere dann, wenn der Lieferant schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begeht (z. B. schlimmste Formen der Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Folter) oder nicht staatliche bewaffnete Gruppen direkt oder indirekt unterstützt.
In Bezug auf Kinderarbeit in der Lieferkette gilt es wiederum das Regelwerk ILO-IOE Child Labour Guidance Tool zu beachten.
Art. 13 Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle
Gemäss Artikel 964sexiesAbsatz 3 OR muss die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich Mineralien und Metallen durch eine unabhängige Fachperson geprüft werden. Die Prüfung erfolgt nach Artikel 13 Absatz 1 jährlich in einem Bericht an das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin zugelassen ist. Die Vorgaben an die Unabhängigkeit (s. Art. 728 OR) gelten sinngemäss. Die Einsetzung eines Revisionsunternehmens sorgt zudem für die Anwendung einheitlicher Prüfstandards, was die Vergleichbarkeit der Prüfungsberichte gewährleistet. Die zugelassene Revisionsexpertin bzw. der zugelassene Revisionsexperte muss zur Prüfung befähigt sein.
Absatz 2: Das Revisionsunternehmen muss eine sog. "negative assurance" abgeben. Es ist somit zu prüfen, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 964sexiesAbsätze 1 und 2 OR nicht eingehalten wurden.
2.6 Konsolidierung bei der Berichterstattung
Art. 14
Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die