Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
tigten Behörden an eine nationale zentrale Zugangsstelle wenden (Art. 29 Abs. 3 EES-Verordnung). Die Stelle prüft, ob die Bedingungen für die Beantragung des Zugangs zum EES gemäss Artikel 32 der EES-Verordnung erfüllt sind. Ist dies der Fall, greift die nationale zentrale Zugangsstelle auf die Daten des EES zu und übermittelt sie den Behörden, die den Zugang beantragt haben (Art. 29 EES-Verordnung). Die Einsatzzentrale beim Bundesamt für Polizei (EZ fedpol) dient als schweizerische zentrale Zugangsstelle und kann Daten des EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen (Art. 103c Abs. 5 nAIG).
Absatz 4
Im Anhang 2 werden die im EES enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang der Abfragerechte festgelegt.
3. Abschnitt: Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES
Art. 6 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und Visumentscheide
Artikel 24 der EES-Verordnung regelt die Verwendung der Daten des EES zur Prüfung von Visumgesuchen und zur Entscheidung über solche Gesuche sowie zur Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer.
Absatz 1
Visadaten werden automatisch aus dem C-VIS in das EES importiert und im EES aktualisiert. Die Migrations- und Konsularbehörden können das EES aus dem C-VIS abfragen. Die Abfrage des EES ist auf die Suche der Daten des C-VIS beschränkt. Die Daten werden via ORBIS abgefragt. ORBIS ist eine nationale Visa-Datenbank. Darin werden Daten zu den Visumanträgen gespeichert, die bei den schweizerischen Behörden eingereicht werden. Folgende Daten werden abgefragt:
– personenbezogene Daten;
– Daten zu den Reisedokumenten;
– visumbezogene Daten;
– biometrische Daten.
Biometrische Daten von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise in den Schengen-Raum direkt im EES erfasst (Art. 103b Abs. 3 nAIG). Die Fingerabdrücke von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen werden bereits heute im Rahmen der Visumbeantragung im ORBIS erfasst und von dort ins C-VIS übermittelt.
Absatz 2
Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Migrations- und Konsularbehörden im Rahmen des Visumverfahrens gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI).
Art. 7 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem
Hoheitsgebiet der Schweiz
Die Artikel 23 und 26 der EES-Verordnung regeln die Verwendung der Daten des EES für die Verifikation der Identität von Drittstaatsangehörigen bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz. Die Überprüfung, ob der in den Schengen-Raum einreisende Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, erfolgt anstelle einer Prüfung der Stempel im Reisepass neu durch die Abfrage der Daten des EES. Bei der Einreise wird zudem geprüft, ob ein Drittstaatsange-