Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

– Mit Blick auf den Datenschutz werden auf Verordnungsebene die Datensicherheit (Art. 43 EES-Verordnung), die Datenschutzrechte wie Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten, die Verantwortung für die Datenbearbeitung (Art. 39 und 52 EES-Verordnung) und die Rolle der Aufsichtsbehörde (Kapitel VII der EES-

Verordnung) näher geregelt.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Einreise- und Ausreisesystem-Verordnung (EESV)

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Der hauptsächliche Regelungsbedarf besteht hinsichtlich der Bezeichnung der Behörden, die die Daten des EES im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben online eingeben, bearbeiten und abfragen dürfen, und dem Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Regelung des Verfahrens für den Erhalt der Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten. Ferner besteht Regelungsbedarf hinsichtlich Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung.

Art. 2 Begriffe

Absatz 1

Folgende Begriffe kommen in der EESV vor:

– Schengen-Staat: Dazu gehören die europäischen Länder, die das Schengen-

Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. Derzeit gibt es 26 Schengen-

Mitgliedsstaaten. Die meisten von ihnen sind Staaten, die der Europäischen Union (EU) angehören sowie vier assoziierten Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein).

– Schengen-Aussengrenzen: Das EES wird primär an den Schengen-Aussengrenzen verwendet. In der Schweiz stellen ausschliesslich die internationalen Flughäfen bzw. Flugplätze Aussengrenzen dar. Die Festlegung dieser Aussengrenzen erfolgt nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 20185 (VEV).

– Drittstaatsangehörige: Das EES ist nach Artikel 103b nAIG für die folgenden Personengruppen massgebend: Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum zugelassen wurden oder denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde. Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Bürgerinnen oder Bürgern eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA sind, aber keine Aufenthaltskarte im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG6 besitzen, oder Staatsangehörige, die Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind, aber keine Aufenthaltskarte im Sinne der genannten Richtlinie besitzen (Art. 6a SGK).

5 SR 142.204

6 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77.