Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
den Abgleich einer unbegrenzten Zahl von biometrischen Daten des EES (1:n-Abgleich) herauszufinden, wer die betroffene Person ist.
Absatz 2
Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Polizei- und Grenzkontrollbehörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI).
Art. 10 Abfrage des automatisierten Berechnungssystems
Artikel 11 der EES-Verordnung regelt das automatisierte Berechnungssystem. Es berechnet die bereits verstrichene Aufenthaltsdauer eines Drittstaatsangehörigen und bildet die noch maximal verbleibende Aufenthaltsdauer des zulässigen Aufenthalts ab. Bis anhin erfolgte die entsprechende Überprüfung durch die Polizei- und Grenzkontrollbehörden anhand der Stempel im Reisepass.
Die Behörden des Bundes und der Kantone, die zur Online-Abfrage des automatisierten Berechnungssystems berechtigt sind, wurden in Artikel 103c Absatz 3 nAIG mit Verweis auf Artikel 103c Absatz 2 nAIG bereits festgelegt. Es handelt sich hierbei um Polizei-, Grenzkontroll-, Migrations- und Konsularbehörden. Mit dem Verweis auf Artikel 5 wird bestimmt, welche Organisationseinheiten des Bundes die Daten des EES aus dem automatisierten Berechnungssystem online abfragen dürfen.
Art. 11 Zugriff auf die generierte Liste des Informationsmechanismus
Absatz 1
Das EES erstellt automatisch eine Liste von Personen, die die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts (d. h. 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) im Schengen-Raum überschritten haben (Art. 12 Abs. 3 EES-Verordnung). In der EES-Verordnung wird diese Personengruppe als «Aufenthaltsüberzieher» bezeichnet. Diese Liste mit den «Aufenthaltsüberziehern» soll es den Behörden ermöglichen, optimale Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen und Personen mit irregulärem Aufenthalt aufzugreifen, damit die Rückkehr dieser Personen erfolgen kann. «Aufenthaltsüberzieher» können die Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung der Daten des Informationsmechanismus beim SEM beantragen
(Art. 18).
Nach Artikel 103f Bst. j nAIG legt der Bundesrat fest, welche Behörden diese Listen erhalten. Vorerst sollen der Direktionsbereich Planung und Ressourcen des SEM zur Erstellung von Statistiken und der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration des SEM zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation Zugriff auf die generierte Liste erhalten. Bei einem ausgewiesenen Bedarf kann die generierte Liste des Informationsmechanismus weiteren Behörden des Bundes oder kantonalen und kommunalen Behörden zugestellt werden. Dazu ist allerdings eine Änderung der EESV notwendig.
Absatz 2
Das EES identifiziert «Aufenthaltsüberzieher» und generiert eine Liste. Diese generierte Liste enthält die Daten der Kategorien I–II und V–VI nach Anhang 2.
4. Abschnitt: Zugang zu Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle
Das Kapitel IV der EES-Verordnung regelt die Voraussetzung für den Zugang der Behörden zu den Daten des EES zur Gefahrenabwehr und zu Strafverfolgungszwecken.