Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
Straftätern oder mutmasslichen Opfern von terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgt anhand der folgenden Daten:
– personenbezogene Daten;
– Daten zu den Reisedokumenten;
– visumbezogene Daten;
– biometrische Daten.
Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Behörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI).
Absatz 3
Die Abfrage des EES zwecks Identifikation von unbekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern von terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erfolgt ausschliesslich anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhalten die Behörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorie I).
Art. 16 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung
(EU) 2017/2226 nicht anwenden
Die Mitgliedstaaten der EU, für die die EES-Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist oder nicht gilt, können in dringenden Ausnahmefällen zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten Daten des EES beantragen (Art. 42 EES-Verordnung). Dazu zählen Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern.20
Ein dringender Ausnahmefall liegt vor, wenn eine unmittelbar drohende Lebensgefahr besteht (siehe Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2) und diese Gefahr mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstiger schweren Straftat verbunden ist.
Die Anfragen sind an die Stellen nach Artikel 12 zu richten. Diese leiten das Gesuch an die EZ fedpol weiter. Die EZ fedpol ist für die Überprüfung der Gesuche und die direkte Beantwortung an die ausländischen Behörden verantwortlich. Die Prüfung der Gesuche erfolgt sinngemäss nach den Artikeln 13–15.
5. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 17 Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES
unterstehen
Nach Artikel 2 Absatz 3 sowie Artikel 35 Absatz 6 der EES-Verordnung muss ein Drittstaatsangehöriger aus dem EES gelöscht werden, wenn dieser den Anwendungsbereich verlassen hat (siehe Erläuterungen zu Art. 2).
Besonders in Fällen, in denen Drittstaatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staates erwerben, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt erhalten, unterstehen sie nicht mehr dem EES. Die EES-Verordnung regelt nicht ausdrücklich, ob Personen, die ein Asylgesuch stellen, aus dem Anwendungsbereich fallen. Damit handelt es sich um eine Regelungslücke, die mit Hilfe der nationalen Ausführungsbestimmungen zu schliessen ist. Personen, die ein Asylgesuch stellen, halten sich nach der Erstregistrierung längerfristig in der Schweiz auf, womit sie offensichtlich nicht mehr
20 Stand 7.10.2020