Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
sprechend flexibel eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Pilotprojektes während sechs Monaten im Jahr 2019 wurden ausgebildete Zöllner weitergeschult und für die Kontrolle an der ersten Kontrolllinie an den Flughäfen Genf und Basel eingesetzt. Dies hat sich bewährt und ist in Anbetracht der Herausforderungen am Flughafen Genf (siehe Stellungnahme des Bundesrates vom 19.02.2020 zur Ip. 19.4587 Amaudruz «Weiterentwicklung der Zollverwaltung und Kontrollen an den Flughäfen») erforderlich. In der geltenden Verordnung ist die Personenkontrolle an den Grenzen sowie die Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen bei Wiedereinführung der Grenzkontrollen jedoch auf das Personal des Grenzwachtkorps (GWK), welches Teil der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) ist, beschränkt. Dies stellt eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten des Personals der EZV dar. Die vorgeschlagene Anpassung der Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absätze 2 und 4 VEV soll dazu dienen, diese operationelle Lösung mit ausgebildeten und vereidigten Mitarbeitenden der EZV an der ersten Kontrolllinie in eine bestehende Rechtgrundlage zu integrieren. Mit dem Ersatz der Bezeichnung GWK durch EZV werden aber keine neuen Zugriffsrechte oder Kompetenzen festgelegt.
Art. 32 Abs. 2 Bst. d
Die Überprüfung, ob ein in den Schengen-Raum einreisender Drittstaatsangehöriger die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, erfolgt mit der Einführung von EES anstelle einer Prüfung der Stempel im Reisepass neu durch die Abfrage der Daten des EES. Die Fluggesellschaften werden im Rahmen der Einführung des EES verpflichtet, den «Carrier Gateway» abzufragen. Dieser prüft aber lediglich, ob die Anzahl der Einreisen mit einem für ein oder zwei Einreisen ausgestellten Visum bereits ausgeschöpft wurde. Die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum werden die Fluggesellschaften in Zukunft nicht mehr prüfen können, da die Reisedokumente nicht mehr systematisch abgestempelt werden und der «Carrier Gateway» den zulässigen Aufenthalt nicht prüft. Aus diesem Grund muss die Sorgfaltspflicht der Fluggesellschaften in diesem Bereich angepasst werden. Die entsprechende gesetzliche Grundlage (Art. 122a Abs. 3Bst. a Ziff. 3 AIG) wird nachträglich im Rahmen der Vorlage zur Umsetzung der ETIAS-Verordnung angepasst.
9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen
Im geltenden 9. Abschnitt der VEV befinden sich die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 103a AIG. Diese Bestimmung wird mit der Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) vom 21. Juni 2019 aufgehoben. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen in diesem Abschnitt können somit ebenfalls aufgehoben werden. Neu soll der 9. Abschnitt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 103g nAIG enthalten. Der Titel dieser Bestimmung ist zwar identisch mit demjenigen des geltenden Artikel 103a AIG. Er regelt jedoch neu die automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen gemäss Artikel 8a bis 8c des Schengener Grenzkodexes (SGK). Der geänderte Titel des 9. Abschnittes entspricht dem Titel von 103g nAIG.
Art. 45
Auf der Grundlage von Artikel 8a bis 8c SGK sollen die Grenzkontrollverfahren mittels moderner Technologien für alle Reisenden mit einem biometrischen Reisepass, der einen Chip mit Gesichtsbild enthält, beschleunigt und vereinfacht werden können. Artikel 8b Absatz 9 SGK sieht vor, dass die Schengen-Staaten die Verwendung der automatischen Grenzkontrolle auch Unionsbürgerinnen und -bürgern, Staatsangehörigen der an Schengen assoziier-