Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

geknüpft, um die personenbezogenen Daten zu schützen und um systematische Abfragen auszuschliessen.

Absatz 1

Zunächst muss die Datenbekanntgabe einen der folgenden Zwecke erfüllen (Bst. a–c):

– zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schwerer Straftaten;

– zur Feststellung von bisherigen Reisen und Aufenthalten im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten von bekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;

– zur Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten.

Die Sicherheitsbehörden des Bundes, der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und der Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano sollen zur Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten über die aktuellsten Informationen des EES verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie können zudem zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen auf die Daten des EES zugreifen, wenn ein Drittstaatsangehöriger seine Ausweispapiere vernichtet hat und dessen Identität für die Untersuchung einer Straftat anhand der biometrischen Daten festgestellt werden muss. Die Daten des EES sollen auch für die Nachverfolgung von Reiserouten einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird oder Opfer einer Straftat ist, verwendet werden. Sie können als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden. Mit den Daten des EES sollen Fälle aufgeklärt werden, in denen Verdächtige mehrere Identitäten verwenden. Ein Zugriff auf die Daten des EES soll auch möglich sein, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdrücke gefunden wurden und hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Straftäterin oder der Straftäter oder das Opfer im EES erfasst sein können (Präambel Ziff. 22 und 26 EES-Verordnung).

Absatz 2

Der Zugang zum Zweck der Datenabfrage muss verhältnismässig sein. Es müssen zudem Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Abfrage der Daten des EES den damit verfolgten Zweck erfüllt. Als hinreichend zu qualifizieren ist der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der EES-Verordnung aufgelistete Grund, wonach ein begründeter Verdacht bestehen muss, dass die betroffene Person einer terroristischen Gruppierung angehört.

Absatz 3

Die Datenbekanntgabe zur Identifizierung von unbekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder Straftätern oder mutmasslichen Opfern von terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten setzt zusätzlich voraus, dass die relevanten internationalen und nationalen Datenbanken zuvor von der EZ fedpol abgefragt wurden (Art. 32 Abs. 2 Bst. a–b EES-

Verordnung).

Dazu gehören die folgenden nationalen Datenbanken:

– das DNA-Profil-Informationssystem nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200313;

13 SR 363