Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

unter den Anwendungsbereich der EES-Verordnung fallen. Die Löschungen sollen zentral durch das SEM vorgenommen werden. Die Zahl der Löschungen beläuft sich schätzungsweise auf rund 110 000 Personen pro Jahr.

Art. 18 Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung der Daten des Informa-

tionsmechanismus

Artikel 35 Absatz 5 der EES-Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten, die automatisch angezeigt werden, wenn die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten wurde.

In folgenden Fällen, können Daten berichtigt, ergänzt oder vorzeitig gelöscht werden: Die antragstellende Person weist nach, dass sie durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die Dauer des zulässigen Aufenthalts zu überziehen; dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Fluggesellschaften ihre Flüge in das Herkunftsland der betroffenen Person wegen einer Epidemie oder naturbedingten Risiken (z. B. aktive Vulkane) einstellen müssen. Ferner in Fällen, in denen sich die betroffene Person zwischenzeitlich rechtmässig im Schengen-Raum aufhalten darf, oder bei einem Fehler (z. B. bei einer fehlerhaften Berechnung des Ausreisezeitpunkts). Betroffene Personen können wiederum beim SEM die Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung beantragen.

6. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Die EES-Verordnung regelt, dass betroffene Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Ergänzung und Löschung der Daten des EES haben und die Datenbearbeitung von unabhängigen Behörden überwacht sein muss (Präambel Ziff. 59 EES-Verordnung). Die angeführten Artikel 19–24 wiederholen diese Regeln oder verweisen auf die entsprechenden Artikel in der EES-Verordnung.

Art. 19 Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten

Artikel 49 der EES-Verordnung verweist auf die Verordnung (EU) 2016/67921 (EU-

Datenschutz-Grundverordnung) sowie auf die Richtlinie (EU) 2016/68022 (EU-

Datenschutzrichtlinie). Während die EU-Datenschutzrichtlinie eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, die von der Schweiz bereits übernommen und im Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 201823 (SDSG), in Kraft seit 1. März 2019, umgesetzt worden ist, wurde die EU-Datenschutz-Grundverordnung von der EU als nicht Schengen-relevant qualifiziert.

Der Verweis in der EES-Verordnung betreffend EU-Datenschutz-Grundverordnung hat daher für die Schweiz keine Geltung. Damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt, bleibt jedoch eine autonome Annäherung an die Anforderungen dieser Grundvervordnung relevant.

21 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

22 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

23 SR 235.3