Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
und zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen in der Schweiz. Die Kantone können ihre Aufgaben im Migrationsbereich auf die Gemeinden übertragen, auch in Bezug auf Visa. Aufgrund der Kompetenzdelegation, die beispielsweise vom Kanton Bern auf die Gemeinden Bern, Biel und Thun übertragen wurde, müssen auch die Gemeinden Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte im EES erhalten.
– Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhält die gleichen Zugriffsrechte wie die kantonalen Migrations- und Gemeindebehörden. Zudem erhält es Zugriff auf die Daten des EES für die Bearbeitung eines Visumsantrags.
Konsularbehörden
– Die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen sowie das
Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten erhalten Zugriff auf die Daten des EES für die Bearbeitung eines Visumsantrags.
Absatz 1
Artikel 103c Absatz 1 nAIG nennt die Behörden des Bundes und der Kantone, die die Daten des EES bearbeiten dürfen. Absatz 1 bestimmt detailliert die Online-Eingabe- und
-Bearbeitungsrechte der Organisationseinheiten des Bundes im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und wiederholt den Bearbeitungszweck.
Absatz 2
Absatz 2 bestimmt detailliert die Online-Eingabe- und -Bearbeitungsrechte der kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Absatz 2 wiederholt diese Behörden und den Bearbeitungszweck von Artikel 103c Absatz 1 nAIG, um die Orientierung für die Rechtsanwender zu erleichtern. Die Zuständigkeitsregelung auf Stufe Organisationseinheit für die kantonalen und kommunalen Behörden liegt in der Kompetenz der Kantone.
Absatz 3
Im Anhang 2 werden die im EES enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang der Abfragerechte festgelegt.
Art. 5 Online-Abfragerechte
Absatz 1
Artikel 103c Absatz 2 nAIG nennt die Behörden des Bundes und der Kantone, die die Daten des EES online abfragen dürfen. Absatz 1 bestimmt detailliert, welche Organisationseinheiten des Bundes zur Online-Datenabfrage im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt sind und wiederholt den Bearbeitungszweck.
Absatz 2
Absatz 2 bestimmt detailliert, welche kantonalen und kommunalen Behörden zur Online-Datenabfrage im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt sind. Absatz 2 wiederholt diese Behörden und den Bearbeitungszweck von Artikel 103c Absatz 2 nAIG, um die Orientierung für die Rechtsanwender zu erleichtern. Die Zuständigkeitsregelung auf Stufe Verwaltungseinheit für die kantonalen und kommunalen Behörden liegt in der Kompetenz der Kantone.
Absatz 3
Zur Gefahrenabwehr und zu Strafverfolgungszwecken ist ebenfalls ein Zugriff auf die Daten des EES vorgesehen. Um die Daten für diesen Zweck zu erhalten, müssen sich die berech-