Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Absatz 1

Das Auskunftsrecht richtet sich nach nationalem Recht. Die Regelungen zur notwendigen Annäherung an die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung wurden im Rahmen der Totalrevision des Datenschutzgesetzes geschaffen (17.059; Datenschutzgesetz, Totalrevision und Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz). Am 25. September 2020 hat das Parlament das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) verabschiedet. Gemäss Artikel 25 nDSG kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Das Auskunftsrecht ermöglicht es, die Kontrolle über die eigenen Personendaten zu behalten.

Die Referendumsfrist läuft am 14. Januar 2021 ab. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten DGS wird das SDSG aufgehoben. Falls die Aufnahme des Betriebs des EES vor dem Inkrafttreten des totalrevidierten DGS erfolgt, richtet sich das Auskunftsrecht nach den Bestimmungen des SDSG sowie des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199224 über den Datenschutz. Artikel 19 muss zu gegebenem Zeitpunkt mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten DSG koordiniert werden.

Absatz 2

Beim SEM kann die betroffene Person alle über sie im EES vorhanden Daten Auskunft verlangen.

Art. 20 Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Lö-

schung der Daten

Die im EES erfassten Daten werden gemäss Artikel 34 der EES-Verordnung während drei Jahren nach dem Datum des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die entsprechenden Daten automatisch aus dem Zentralsystem des EES gelöscht. Nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 der EES-Verordnung werden unvollständige oder unrichtige Einträge vom jeweiligen verantwortlichen Schengen-Staat berichtigt, ergänzt oder vorzeitig gelöscht.

Absatz 1

Artikel 52 der EES-Verordnung regelt die Vorgehensweise, wenn eine Person von sich aus ihre Daten des EES berichtigen, ergänzen oder vorzeitig löschen will.

Das Vorgehen für die Datenberichtigung ist unterschiedlich, je nachdem, ob eine schweizerische Behörde oder ein anderer Schengen-Staat der verantwortliche Datenbearbeiter ist. Bei der Prüfung eines Gesuchs ist zunächst abzuklären, ob die Daten unvollständig, unrichtig oder unrechtmässig erfasst wurden. Ergeben die Abklärungen, dass die Daten fehlerhaft erfasst wurden, so sind diese Daten zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen. Kann aufgrund der vorliegenden Informationen die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Daten nicht festgestellt werden, weil ein anderer Schengen-Staat der verantwortliche Datenbearbeiter ist, so kann dieser Datenbearbeiter kontaktiert werden. Um die administrative Belastung der am EES beteiligten Schengen-Staaten gering zu halten, soll die Kontaktaufnahme zum Datenbearbeiter nur bei ausgewiesenem Bedarf erfolgen. Das heisst nur, wenn nach ernsthafter und sachlicher Prüfung die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann.

Die gesuchstellende Person wird vom Schengen-Staat an den das Gesuch gerichtet wurde oder vom verantwortlichen Datenbearbeiter über die Ergebnisse bzw. über eine allfällige Ablehnung innert der Frist von 45 Tagen informiert (Art. 52 Abs. 3 EES-Verordnung). Die zu-

24 SR 235.1