Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
ständige Behörde des verantwortlichen Schengen-Staates registriert, auf welche Art und Weise und von welcher Behörde das Gesuch bearbeitet wurde.
Absatz 2
Das SEM ist die zuständige nationale Behörde an die das Gesuch zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten gerichtet werden kann. Das Gesuch ist schriftlich beim SEM einzureichen. Wird die Berichtigung, Ergänzung oder vorzeitige Löschung von Daten des EES beschränkt oder verweigert, so ist der Entscheid der gesuchstellenden Personen in Form einer Verfügung mitzuteilen (Art. 52 Abs. 7 EES-Verordnung). Das SEM erlässt eine Verfügung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196825 (VwVG). Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Um die betroffene Person identifizieren zu können und deren persönliche Daten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen zu können, muss sie sich über ihre Identität ausweisen.
Art. 21 Datensicherheit
Nach Artikel 43 Absatz 1 der EES-Verordnung gewährleistet jeder Staat die Sicherheit der Daten, die er aus dem EES erhält. Die Schweiz muss nach Artikel 43 Absatz 2 der EES-Verordnung Massnahmen treffen:
– um zu verhindern, dass nicht berechtige Personen Zugang zu den Daten des EES erhalten;
– um sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;
– um die Wirksamkeit der in Artikel 43 Absatz 2 der EES-Verordnung genannten Sicherheitsmassnahmen überwachen zu können.
Die Datensicherheit in der Schweiz bestimmt sich nach der Verordnung vom 14. Juni 199326 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und den Weisungen des Bundesrates über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung27 sowie für die kantonalen Behörden nach den für sie geltenden kantonalen Bestimmungen.
Art. 22 Statistiken
Absatz 1
Artikel 63 Absatz 1 der EES-Verordnung legt fest, dass die Daten des EES nur zu Statistikzwecken verwendet werden dürfen, sofern die Behörden der Schengen-Staaten dazu berechtigt sind. Das SEM soll in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik Statistiken zum EES erstellen können (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2).
Absatz 2
In der Matrix gemäss Anhang 2 werden die definierten Datenfelder für die Statistiken festgelegt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a–i EES-Verordnung).
Absatz 3
Nach Artikel 63 Absatz 1 der EES-Verordnung dürfen die Statistiken keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen. Absatz 2 wiederholt diese Regel. Auskünfte zu Statistik- oder Forschungszwecken bestimmen sich nach den Bestimmungen des Bundes. Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199228 (BStatG) konkretisiert und ergänzt das DSG.
25 SR 172.021
26 SR 235.11
27 BBl 2019 1303
28 SR 431.01