Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Art. 12 Zugangsberechtige Stellen

Absatz 1

Absatz 1 bestimmt die Organisationseinheiten der Behörden des Bundes, die bei der EZ fedpol Daten des EES beantragen können. Antragsberechtigt sind die Sicherheitsbehörden des Bundes, die mit der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beauftragt sind. Dazu gehören:

– der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);

– fedpol;

– die Bundesanwaltschaft.

Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit. Bei fedpol nimmt die Bundeskriminalpolizei gerichts- sowie kriminalpolizeiliche Aufgaben in komplexen Fällen von Schwerstkriminalität wahr. Die Bundesanwaltschaft ist zuständig für die Ermittlung und Anklage von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, namentlich bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität.

Absatz 2

Die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano sind ebenfalls berechtigt, bei der EZ fedpol Daten des EES zu beantragen (Art. 103c Abs. 4 nAIG). Absatz 2 wiederholt diese Regel.

Art. 13 Verfahren für den Erhalt der Daten

Absatz 1

Die Stellen nach Artikel 12 erhalten keinen direkten Zugang zu den Daten des EES, sondern müssen ihre Anfragen an die EZ fedpol richten. Im Normalfall stellen sie ein begründetes Gesuch an die EZ fedpol. Sofern die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten nach Artikel 14 erfüllt sind, fragt die EZ fedpol die Daten des EES ab.

Absatz 2

In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder einer sonstiger schweren Straftat steht, können die Voraussetzungen nachträglich geprüft werden (Art. 31 Abs. 2 EES-Verordnung).

Die EES-Verordnung definiert nicht näher, was sie unter einer «unmittelbar drohende Lebensgefahr» versteht. Entsprechend ist dieser Begriff auszulegen. Für eine unmittelbar drohende Lebensgefahr muss sich nach vorliegender Auslegung die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet haben, dass eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit seines Eintrittes besteht. Es genügt nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur abstrakt in die Nähe rückt.

Die EZ fedpol überprüft nachträglich, ob alle genannten Bedingungen nach Artikel 14 erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innerhalb einer nützlichen Frist nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.

Art. 14 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten des EES sind in Artikel 32 der EES-

Verordnung geregelt. Der Zugang zu den Daten des EES ist an eine Reihe von Bedingungen