Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
Art. 8 Abs. 2 Bst. h
Diese Formulierung entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der EU-Verordnung
1806/2018, welche es durch eine Kann-Bestimmung offenlässt, eine bestimmte Personenkategorie von der Visapflicht auszuschliessen (Personen, die bei Operationen der NATO und der Partnerschaft für den Frieden eingesetzt werden). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die bereits geltende Visabefreiung auch im Verordnungsrecht verankert.
Art. 9 Abs. 3
Mit dieser Änderung soll eine aktuell herrschende Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Da ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt eines Schengen-Staates bereits heute zur visafreien Einreise für kurzfristige Aufenthalte bis 90 Tage in der Schweiz berechtigt, ist es gerechtfertigt, diese Visabefreiung auch für längerfristige Aufenthalte vorzusehen und in der VEV ausdrücklich zu regeln. Die Bedingungen für die Erteilung eines nationalen Visa D sind nicht Teil des Schengenrechts und können von jedem Schengenstaat selber festgelegt werden. Es besteht in diesen Fällen kein Migrationsrisiko. Mit dieser Klarstellung werden administrative Leerläufe verhindert.
Damit wird aber auch der Spielraum nicht geschmälert, ausgewählten Drittstaaten auf der Grundlage von Vereinbarungen Visabefreiungen für ihre Staatsangehörigen anzubieten,
selbst wenn sie nicht im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines Schengenstaates sind (Art. 9 Abs. 2 VEV).
Art. 17 Abs. 3
Es handelt sich hierbei um einen Übersetzungsfehler in der deutschen Version, der hiermit bereinigt werden soll.
Art. 29a Binnengrenzen
Anlässlich einer unangekündigten Schengen-Evaluation an der schweizerisch-italienischen Binnengrenze im Jahr 2015 wies die EU-Kommission darauf hin, dass die Ausübung bestimmter den schweizerischen Grenzschutzbeamten übertragener polizeilicher Befugnisse in den Binnengrenzgebieten keine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung haben sollten. Der Europäische Gerichtshof hat dazu bereits in einem früher ergangenen Urteil vom
22. Juni 2010 insbesondere festgehalten, dass eine national Regelungen zu Kontrollen auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates, welche die gleiche Wirkung entfalten wie eine Grenzkontrolle, nicht mit dem Schengener Grenzkodex vereinbar sind29. Kontrollen an den Binnengrenzen, bzw. im «binnengrenznahen» Bereich sind nach Massgabe von Artikel 23 des Schengener Grenzkodex ausschliesslich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zulässig. Um entsprechende Abgrenzungsfragen der «Binnengrenzkontrolle» zur eigentlichen Grenzkontrolle einheitlich zu regeln, soll das SEM zukünftig unter Einbezug der EZV und der Kantone im Lichte der Empfehlung (EU) 2017/820 der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2017 zu verhältnismässigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum entsprechende Weisungen erlassen können.
Art. 30 und 31
Um die Aufgabenerfüllung effizienter und gezielter wahrnehmen zu können, soll das bestehende Personal der Eidgenössischen Zollverwaltung optimaler und seinen Fähigkeiten ent-
29 Urteil ECLI:EU:C:2010:363 des Gerichtshofes vom 22. Juni 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-188/10 und C-189/10 in Sachen Melki und Abdeli