Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

höriger, der im Besitz eines für mehrere Einreisen ausgestellten Visums ist, die maximal zulässige Zahl der Einreise eingehalten hat.

Absatz 1

Für die Verifikation der Identität des Drittstaatsangehörigen führen die Polizei- und Grenzkontrollbehörden Suchabfragen anhand der in den Artikeln 16–17 der EES-Verordnung genannten Daten durch. Die Abfrage der Daten aus dem EES erfolgt anhand personenbezogener Daten oder Daten zu den Reisedokumenten.

Absatz 2

Die Polizei- und Grenzkontrollbehörden verifizieren die Identität einer Person, indem sie die erhobenen Daten mit den gespeicherten Referenzdaten vergleichen (1:1-Abgleich). Damit können sie feststellen, ob die betroffene Person tatsächlich diejenige ist, als die sie sich ausgibt. Ergibt die Suchabfrage, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so werden die von ihm vor Ort aufgenommenen biometrischen Daten mit den gespeicherten biometrischen Daten aus dem EES verglichen.

Absatz 3

Ergibt der Vergleich, dass die vom Drittstaatsangehörigen vor Ort aufgenommenen biometrischen Daten mit den gespeicherten biometrischen Daten übereinstimmen, so erhalten die Polizei- und Grenzkontrollbehörden gemäss der Matrix in Anhang 2 Zugang zu den Daten des EES (Kategorien I–VI).

Absatz 4

Die Daten des EES können nach Artikel 9 zu Identifikationszwecken abgefragt werden, wenn feststeht, dass keine Daten über den Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, die Überprüfung der Person nicht erfolgreich war oder die Polizei- und Grenzkontrollbehörden an der Identität der Person zweifeln.

Art. 8 Erstellung und Aktualisierung des persönlichen EES-Dossiers oder der

Einreisedaten

Absatz 1–2

Bei Drittstaatsangehörigen, die noch nicht oder teilweise im EES erfasst sind, können die Polizei- und Grenzkontrollbehörden ein persönliches EES-Dossier erstellen oder die fehlenden Daten aktualisieren (Art. 14 Abs. 4 EES-Verordnung). Artikel 8 wiederholt diese Regel.

Absatz 3

Die Behörden müssen zudem im EES die Einreisedaten erfassen, wenn sich die betreffende Person bereits in der Schweiz aufhält und ihr Kurzaufenthalt nach einem längeren bewilligten Aufenthalt beginnt (Aufenthaltsbewilligung oder nationales Visum, Art. 14 Abs. 8 EES-Verordnung).

Art. 9 Abfrage zur Identifikation

Die Identifikation von Personen erfolgt gemäss den Vorgaben der Artikel 23 Absatz 4 und 27 der EES-Verordnung.

Absatz 1

Der Zugriff auf die Daten des EES kann zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen erfolgen, die möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen. Bei der Identifikation geht es darum, durch