Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Art. 23 Verantwortung für die Datenbearbeitung

Artikel 39 Absatz 1 der EES-Verordnung legt fest, dass jeder Schengen-Staat eine für die Verarbeitung der Daten verantwortliche Behörde zu bezeichnen hat. Das SEM ist die nationale Behörde im Rahmen der festgelegten Aufgaben. Es muss nach Artikel 39 Absatz 1 der EES-Verordnung sicherstellen, dass nur die in den Artikeln 4–5 bezeichneten Behörden des Bundes und der Kantone zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Daten des EES online eingeben, bearbeiten und abfragen dürfen. Zudem muss es sicherstellen, dass die Daten des EES:

– rechtmässig verarbeitet werden;

– rechtmässig in das EES eingeben werden;

– rechtmässig und unter Achtung der Menschenwürde des betreffenden Drittstaatsangehörigen erhoben werden;

– richtig und aktuell sind, wenn sie an das EES übermittelt werden.

Art. 24 Aufsicht über die Datenbearbeitung

Absatz 1

Sofern die Datenbearbeitung durch kantonale Behörden im Zentrum steht, sind die kantonalen Datenschutzbeauftragten zuständig. Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

Absatz 2

Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zusammen. Um die Zusammenarbeit effizient zu gestalten, dient der EDÖB als nationale Ansprechstelle.

Absatz 3

Nach Artikel 55 Absatz 1 der EES-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten unabhängig überwacht wird. Der EDÖB ist die nationale Aufsichtsbehörde und beaufsichtigt die Bearbeitung der Personendaten. Nach Artikel 55 Absatz 2 der EES-Verordnung sind mindestens alle drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES die Datenbearbeitung innerhalb der Schweiz nach internationalen Prüfstandards zu überprüfen. Der EDÖB ist für die Überprüfung der Datenbearbeitung zuständig.

3.2 Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3

In der geltenden Verordnungsbestimmung wird bei der Dauer der Gültigkeit des Reisedokuments keine Unterscheidung in Bezug auf den Zweck der Reise, bzw. der Einreise gemacht. Die VEV enthält dazu in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a eine generelle Bestimmung, die keine Unterscheidung zwischen einem bezweckten kurz- oder längerfristigen Aufenthalt oder einem Flughafentransit vornimmt. Mit der vorgeschlagenen Änderung der VEV soll diese Aufgliederung transparent vorgenommen und aufgezeigt werden, von welchem Zeitpunkt an die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments von mindestens drei Monaten bei den einzelnen Konstellationen bestehen muss. Diese Anpassung dient der Klarstellung und entspricht der aktuellen Praxis.