Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
Zudem soll das EES dazu führen, dass Drittstaatsangehörige bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und im Schengen-Raum unter anderem mithilfe von biometrischen Daten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke) einfacher identifiziert werden können, womit die irreguläre Migration wirksamer bekämpft werden soll.
Das EES wird primär an den Schengen-Aussengrenzen verwendet und von der Europäischen Agentur für IT-Grosssysteme (eu-LISA) betrieben. Die technische Architektur des EES besteht aus einem Zentralsystem (zentrale Datenbank) und den einheitlichen nationalen Schnittstellen in jedem Schengen-Staat. Die Verbindung zwischen dem Zentralsystem des EES und der einheitlichen nationalen Schnittstelle der Schweiz wird über das National Uniform Interface (NUI) hergestellt. Das Zentralsystem des EES ist an das zentrale Visum-Informationssystem (C-VIS) nach der VIS-Verordnung3 angebunden.
Der Zugriff der Schweizer Behörden auf das EES erfolgt bei den Migrationsbehörden im Wesentlichen über das NUI. Im Rahmen der Visumbearbeitung erfolgt der Zugriff über das nationale Visa-Informationssystem (ORBIS) nach der VISV. Die Anbindung des EES an die kantonalen Polizeibehörden erfolgt über das NUI sowie über die polizeilichen Abfragesysteme. Die Schaffung eines «nationalen EES» stand nie zur Diskussion, da aufgrund der technischen Architektur des EES die Schweiz jederzeit auf das Zentralsystem zugreifen kann.4
2 Grundzüge der Vorlage
Die EES-Verordnung bestimmt, welchen Behörden der Schengen-Staaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten im EES einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Artikel 103f nAIG (Ausführungsbestimmungen zum EES) und Artikel 103g Absatz 3 nAIG (Automatisierte Grenzkontrolle am Flughafen) regeln den Konkretisierungsbedarf auf Verordnungsebene. Sie betreffen die folgenden Punkte:
– Die Berechtigungen der Behörden des Bundes und der Kantone für die Online-Eingabe, -Bearbeitung und -Abfrage der Daten des EES sind auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 103c Abs. 1–2 nAIG). Auf Verordnungsebene werden der Umfang der Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der Behörden des Bundes und der Kantone detailliert geregelt (Zugriffsmatrix im Anhang 2 der EESV).
– Das EES muss zur Prüfung von Visumgesuchen und zur Entscheidung über solche Gesuche abgefragt werden (Art. 24 EES-Verordnung). Auch zur Überprüfung der Identität von Drittstaatsangehörigen oder zu deren Identifikation kann das EES abgefragt werden (Art. 26–27 EES-Verordnung). Auf Verordnungsebene werden die entsprechenden Abfragerechte der Behörden des Bundes und der Kantone zum EES geregelt (Zugriffsmatrix im Anhang 2 der EESV).
– Die Berechtigung der Sicherheitsbehörden des Bundes, der kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und der Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur,
Lausanne, Chiasso und Lugano über die zentrale Zugangsstelle die Daten des EES zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zu erhalten, ist auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 103c Abs. 4 nAIG). Auf Verordnungsebene wird der Zugang zu Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle geregelt.
3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa- Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
4 BBl 2019 175, hier 187