Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
ten Staaten sowie den Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, gestatten können. Entsprechend soll in Artikel 45 (nicht abschliessend) die Personengruppen erwähnt werden, welche neben Drittstaatsangehörigen, deren Personendaten im EES registriert werden müssen, am automatisierten Grenzkontrollverfahren teilnehmen können.
Weiterer Anpassungsbedarf auf Verordnungsstufe besteht nicht, da die Einrichtung, der Betrieb und die Finanzierung eines automatisierten Grenzkontrollverfahrens grundsätzlich in die Zuständigkeit des jeweiligen Flughafenstandortkantons fällt und die entsprechenden, detaillierten Bestimmungen des SGK sowie Artikel 103g nAIG gewährleisten, dass die wesentlichen Verfahrensabläufe an allen in Frage kommenden Schweizer Flughäfen einheitlich umgesetzt werden.
3.3 Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV)
Art. 2 Bst. e und f
Neu wird der Begriff der «terroristischen Straftat» sowie der «sonstigen schweren Straftat» – analog der EESV – definiert (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d–e EESV).
Art. 17 Bst. c
Mit der Inkraftsetzung der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) am 1. Januar 2011 wurden die Artikel 336 und 337 StGB aufgehoben und finden sich nun als Artikel 23 und 24 in der StPO.
Art. 20 Bst. a und c
Bislang wird für die Definition einer «terroristischen Straftat» sowie einer «schweren Straftat» auf die Deliktsliste von Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a StPO verwiesen. Artikel 286 StPO regelt die Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung. Absatz 2 führt die Straftaten auf, bei denen eine verdeckte Ermittlung zulässig ist. Neu werden die Begriffe in Artikel 2 Buchstabe d und e definiert.
Art. 23 Bst. e
Das EES sieht eine Interoperabilität mit dem C-VIS vor (siehe die Erläuterungen zu Art. 6 Abs. 1 EESV). Die für die Prüfung der Visumgesuche zuständigen Behörden können über das ORBIS andere Datenbanken abfragen. Dabei geht es in erster Linie darum zu prüfen, ob die gesuchstellende Person im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich registriert ist.
Art. 34
Die relevanten Erlasse für die Datensicherheit werden aktualisiert (siehe Erläuterungen zu Art. 21 EESV).