Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
– terroristische oder sonstige schwere Straftat: Unter den Begriff der «terroristischen Straftat» fallen Straftaten, die den in der Richtlinie (EU) 2017/5417 aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind. Unter eine «sonstige schwere Straftat» fallen solche, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses
2002/584/JI8 aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind. Die genannten Rechtsakte sind nicht Schengen-relevant und werden es auch nicht durch die Verweisung in der EES-Verordnung. Ausser der Begriffsdefinition ist deren Inhalt für die Schweiz damit nicht von Bedeutung.
In den Anhängen 1a und 1b der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20139 finden sich neu Deliktslisten der unter Schweizer Recht strafbaren Handlungen, die den strafbaren Handlungen entsprechen oder als gleichwertig gelten, die in der Richtlinie (EU) 2017/541 und im Rahmenbeschluss 2002/584/JI vorgesehen sind. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 die Vernehmlassung zur Änderung der N-SIS-Verordnung eröffnet. Diese läuft bis zum 20. April 2021. Es ist vorgesehen, die Deliktslisten im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200910 (SIaG) und im Schweizerisches Strafgesetzbuch11 (StGB) zu regeln, und zwar im Rahmen der Vernetzung gewisser Schweizer Informationssysteme mit denjenigen anderer europäischer Staaten (Prümer Zusammenarbeit, siehe Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 3). Sobald die Änderungen des SIaG und des StGB in Kraft gesetzt sind, wird für die Begriffsdefinition darauf verwiesen und die Verweise auf die N-SIS-Verordnung werden aufgehoben.
Absatz 2
Der Text zum Schengen-Assoziierungsabkommen findet sich in Anhang 1.
2. Abschnitt: Datenkatalog des ESS sowie Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfrage-
rechte im EES
Art. 3 Datenkatalog des EES
In der Matrix gemäss Anhang 2 werden für alle definierten Datenfelder des EES die Bearbeitungs- und Abfragerechte festgelegt, indem die Zugriffsstufen (Online-Abfragen, Bearbeiten, Kein Zugang) den Behörden des Bundes und der Kantone (SEM und SEM-Partner) zugewiesen werden. Die Datenfelder des EES werden in die folgenden sieben Kategorien aufgeteilt:
– Persönliches EES-Dossier (Kategorie I): Ein persönliches EES-Dossier umfasst die Personalien, die biometrischen Daten sowie die Daten zum Reisedokument.
– Einreise- und Ausreisedaten (Kategorie II) – Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums oder eines Aufenthalts (Kategorie III) – Daten bei Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthalts (Kategorie IV)
– Einreiseverweigerungsdaten (Kategorie V): Verweigert die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden die Einreise nach Artikel 14 SGK, dann erstellt oder aktuali-
7Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und
zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.
8Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
9 SR 362.0
10 SR 362.2
11 SR 311.0