Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/8: Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Ausführungsbestimmungen zur Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

– das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) nach der Verordnung vom 6. Dezember 201314 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten;

– das Informationssystem IPAS nach der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200815;

– das Informationssystem JANUS nach der JANUS-Verordnung vom 15. Oktober 200816;

– das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 201617.

Die Abfrage der internationalen Datenbanken richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit).18 Das Abkommen wurde am 27. Juni 2019 in Brüssel unterzeichnet.

Die Vernehmlassung zum Entwurf zur Genehmigung und Umsetzung des mit der EU geschlossenen Abkommens wurde vom 13. Dezember 2019 ursprünglich bis zum 31. März 2020 durchgeführt, aber bis zum 17. April 2020 verlängert.19 Die Verabschiedung der Botschaft ist Anfang 2021 vorgesehen. Die Ratifizierung durch die Schweiz und die EU wurde noch nicht vorgenommen. Für die Schweiz unterliegt sie der Genehmigung durch das Parlament. Sofern die Genehmigung erfolgt, wird die Ratifikation voraussichtlich im Jahr 2022 vorgenommen. Das Ziel der Prümer Zusammenarbeit besteht unter anderem in der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit in Europa, insbesondere mit dem Vergleich von DNA-Profilen und Fingerabdruckdaten.

Absatz 4

Die Ausnahmen von der Datenbankabfrage sind in Artikel 32 Absatz 2 der EES-Verordnung geregelt. Die Datenbankabfrage kann ausbleiben, wenn eine Abfrage von vornherein als aussichtslos erscheint oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstiger schweren Straftat steht. Die EES-Verordnung definiert nicht näher, was sie unter «Aussichtslosigkeit» versteht. Entsprechend ist dieser Begriff auszulegen. Die Datenbankabfrage kann nach vorliegender Auslegung ausbleiben, wenn der Fall eines Nichttreffers beträchtlich höher ist als ein Treffer. Für die Definition «einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr» siehe die Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 2.

Art. 15 Abfrage und Übermittlung der Daten

Absatz 1

Wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten erfüllt sind, fragt die EZ fedpol die Daten des EES ab und übermittelt bei einem Treffer die Daten an die gesuchstellende Behörde. Der Datenumfang unterscheidet sich je nach dem Zweck der Datenbekanntgabe (Bst. a und b).

Absatz 2

Die Abfrage des EES zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten und zur Feststellung von bisherigen Reisen und Aufenthalten im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten von bekannten Verdächtigen, Straftäterinnen oder

14 SR 361.3

15 SR 361.2

16 SR 360.2

17 SR 361.0

18 Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 06.08.2008, S. 1.

19 BBl 2014 2675