Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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tierte damals, das Gesetz wolle neben dem Schutz der öffentlichen Sicherheit «die Achtung der Mindestanforderungen für das Leben in der Gesellschaft», d. h. das «Zusammenleben» («vivre ensemble») sicherstellen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen gelangte der Gerichtshof zur Einschätzung, dass der Schutz des «Zusammenlebens in einer demokratischen Gesellschaft» ein solches Verbot rechtfertigt.26 Der Gerichtshof folgte der französischen Regierung mit der Einschätzung, dass dieses Ziel mit dem «Schutz der Rechte und Freiheiten anderer» im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 EMRK verknüpft werden kann. Motive, die auf die Rechtsgleichheit zwischen Frauen und Männern und die Achtung der Menschenwürde abstellen, erachtete der Gerichtshof hingegen nicht als ausreichend für ein Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum.27 Auch die von Frankreich angeführten Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit könnten kein generelles Verbot rechtfertigen.28

Auch für das Initiativkomitee, das die erfolgreiche Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» lancierte, war die Begegnung mit offenem Gesicht eines der Hauptargumente für das nun in Artikel 10a BV verankerte Verbot. Die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum stehe im Konflikt mit dem Zusammenleben in einer freiheitlichen Gesellschaft.29 Auf die Bedeutung, die das Zeigen des eigenen Gesichts für den gesellschaftlichen Austausch in der Schweiz hat, wies auch der Bundesrat in seiner Botschaft zur Volksinitiative hin.30

Das «vivre ensemble», das der EGMR als schützenswertes Interesse für ein Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum anerkennt, verdeutlicht, dass eine strafrechtliche Verbotsnorm nicht zum Ziel haben kann, der Allgemeinheit, bestimmten Gruppen oder gar einzelnen Personen den Anblick vollverhüllter Personen «zu ersparen». Der Schutzzweck des Verbots ist das Zusammenleben in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft, das nicht nur von der verbalen Kommunikation, sondern auch von visuellen Botschaften und Eindrücken geprägt wird.

Ein individueller Anspruch, mit verhüllten Frauen niemals konfrontiert zu werden, lässt sich dagegen aus dem Verbot nicht ableiten. Ein generelles, strafbewehrtes Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum lässt sich nur unter dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen rechtfertigen, bei denen die Wahrung individueller, sich aus den Grundrechten ergebenden Interessen an einer Bedeckung des Gesichts dem allgemeinen Interesse, einander mit offenem Gesicht zu begegnen, vorgehen (vgl. Ziff. 5.2).

3.1.2 Vermummungsverbot

Ein wesentliches Argument für das Verhüllungsverbot, mit dem sich im Vorfeld der Abstimmung die befürwortende und die gegnerische Seite auseinandersetzten, war auch die Unterbindung von Vermummungen zwecks anonymer Begehung von Straftaten. Das Initiativkomitee argumentierte, die Volksinitiative richte sich auch «gegen jene Verhüllung, der kriminelle und zerstörerische Motive zugrunde liegen». Ein landesweit geltendes Verhüllungsverbot gebe den Sicherheitsorganen Rückenwind und erteile ihnen «den Auftrag, gegen vermummte

26 S.A.S. gegen Frankreich, Rz. 140-159. Aus den gleichen Gründen hielt der EGMR auch ein belgisches Gesichtsverhüllungsverbot für zulässig. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Sanktionen wies der Gerichtshof darauf hin, dass die Bussen niedrig seien und eine Inhaftierung nur im Wiederholungsfall erfolge, Belcacemi und Oussar gegen Belgien vom 11. Dezember 2017, Beschwerde Nr. 37798/13, Rz.17.

27 S.A.S. gegen Frankreich, Rz. 118-120

28 S.A.S. gegen Frankreich, Rz. 139

29 Erläuterungen des Bundesrats zu den Abstimmungen vom 7. März 2021, Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», S. 10 ff., Argumente des Initiativkomitees, S. 14.

30 Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», BBl 2019 2913, Ziff. 4.1.1.