Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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strafbar erklärt, wenn sich diese Verhaltensweisen aus Gründen der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen richten.49

Bei der Vergehensstrafnorm von Artikel 261bis StGB geht es darum, zutiefst diskriminierende, entwürdigende und abstossende Verhaltensweisen, die auch Gewaltakte gegen die Betroffenen stimulieren oder begünstigen können, zu sanktionieren. Dem Gesichtsverhüllungsverbot liegt ein anderer Schutzzweck zugrunde: die Begegnung mit offenem Gesicht als Voraussetzung des Zusammenlebens in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft (Ziff. 3.1). Im virtuellen Raum können alle jederzeit selber entscheiden, was sie sehen und welchen Angeboten sie folgen möchten.

Das Gesichtsverhüllungsverbot betrifft physische Personen und regelt einen Teilaspekt der öffentlichen Ordnung (vgl. Ziff. 3, einleitender Absatz). In den Bereich der Medien greift es nicht ein. Solche Einschränkungen forderte denn auch niemand im Vorfeld der Abstimmung. Sie wären mit Blick auf die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie der Medienfreiheit (Art. 17 BV) unhaltbar. Nicht zum Tragen kommt das Gesichtsverhüllungsverbot somit in den Printmedien, in den sozialen Medien, aber auch im Fernsehen. Das gilt nicht nur für die Berichterstattung aus dem In- und Ausland, sondern z.B. auch für Diskussionsrunden im Studio, in denen die Verhüllung oder Vermummung das Thema ist. In solchen Fällen sollen die verantwortlichen Redaktionen die Möglichkeit haben, auch verhüllte Frauen einzuladen, damit sich das Publikum frei eine eigene Meinung bilden kann, wie es das Radio- und Fernsehgesetz bei der Umschreibung des Programmauftrags der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) verlangt.50

5.2 Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot (Art. 332a Abs. 2 VE-StGB)

5.2.1 Auslegungsgrundsätze

Die Absätze 1 und 3 von Artikel 10a BV halten Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot fest. Keine Geltung hat das Verbot in Sakralstätten (Art. 10a Abs. 1 BV). Das Gesetz soll zudem Ausnahmen aus Gründen «der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums» vorsehen (Art. 10a Abs. 3 BV).

Die in der Verfassung genannten Ausnahmegründe werden zwar abschliessend aufgezählt («ausschliesslich»). Die Verfassungsbestimmung ordnet sich aber in die geltende Bundesverfassung ein. Sie ist im Rahmen des geltenden Methodenpluralismus51 auszulegen und steht nicht über anderen Verfassungsnormen. Überdies ist die Bundesverfassung mit Blick auf ihre Einheit zu interpretieren (verfassungsharmonisierende Auslegung): «Dabei gilt in der harmonisierenden Auslegung der Verfassung der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Verfassungsnormen, wobei dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung zukommt.»52 Der Gesetzgeber muss bei der Umsetzung einer Verfassungsnorm «alle von der Sache berührten

49 Das Bundesgericht setzte sich im Entscheid 126 IV 176, E.2, intensiv mit dem Begriff der Öffentlichkeit einer Äusserung nach Artikel 261bis StGB auseinander. Öffentlich sei eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung dann, «wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann» (vgl. S. 178).

50 So Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40): «Die SRG trägt bei zur ... freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge.» Anwendbar ist das Gesichtsverhüllungsverbot dagegen z.B. bei Führungen durch Fernsehstudios oder Medienräumlichkeiten. Es handelt sich hier um Dienstleistungen, die der Allgemeinheit zur Nutzung offenstehen.

51 Zum vom Bundesgericht angewendeten Methodenpluralismus bei der Auslegung von Rechtstexten, vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.3 S. 167: «Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. ... Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 IV 105, E. 5.1 S. 110; BGE 143 IV 122 E. 3.2.3 S. 125). Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen.» Die Auslegung des Verfassungsrechts folgt grundsätzlich denselben methodischen Regeln, wie sie für die Auslegung von Gesetzes- und Verordnungsrecht gelten, vgl. dazu die Analyse vom 8. April 2014 des Bundesamtes für Justiz über die Auslegung der Artikel 121a und 197 Ziffer 9 der Bundesverfassung zuhanden der Arbeitsgruppe «Auswirkungen der Masseneinwanderungsinitiative auf die völkerrechtlichen Verträge der Schweiz», Ziff. 2.1 S. 4, www.sem.ch > fz > auslegung-bv-d.

52 BGE 145 IV 364 E. 3.3 S. 167.