Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Annahme der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»

Am 7. März 2021 nahmen Volk und Stände die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» an. Damit wurden die Artikel 10a und 197 Ziffer 12 neu in die Bundesverfassung (BV)1 aufgenommen.

1.1.2 Text der in die Bundesverfassung aufgenommenen Bestimmungen

Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts

1Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

Art. 197 Ziff. 12

12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)

Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

Artikel 10a BV verbietet die Vollverschleierung im öffentlichen Raum und an den in Absatz 1 der Bestimmung genannten weiteren Orten in der Schweiz. Die Verfassungsbestimmung ist jedoch nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Sie äussert sich nicht dazu, wer für die Umsetzung zuständig ist. Auch die Übergangsbestimmung von Artikel 197 Ziffer 12 BV hält lediglich die Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung, d.h. ab dem Tag der Gutheissung durch Volk und Stände, fest.

1.2 Umsetzung durch den Bund

1.2.1 Regelung im Bundesrecht

Die Regelung der Ordnung im öffentlichen Raum ist primär eine Domäne der Kantone, die zu ihrem originären Kompetenzbereich gehört. Im Rahmen ihrer polizeirechtlichen Zuständigkeiten legen die Kantone die Voraussetzungen der Nutzung des öffentlichen Raums fest (z.B. für Demonstrationen). Der Bund seinerseits verfügt über eine Zuständigkeit zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts (Art. 123 Abs. 1 BV) sowie, in einem beschränkten Rahmen, über eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der inneren Sicherheit.

An seiner Sitzung vom 12. März 2021 setzte sich der Vorstand der Konferenz der Kantonalen Polizei- und Justizdirektorinnen und -direktoren (KKJPD) mit der Frage der Umsetzung des Gesichtsverhüllungsverbots auseinander. Ohne die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung in Frage stellen zu wollen, bekundete der Vorstand seine Überzeugung, dass es den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern explizit darum ging, die unterschiedlichen kantonalen Regelungen im Bereich der Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum mit einer nationalen Gesetzgebung zu übersteuern und damit für eine einheitliche Regelung zu sorgen. Eine solche wäre nach Ansicht des KKJPD-Vorstands mit kantonalen Umsetzungserlassen nicht zu erreichen. Auch könne so die zweijährige Frist für die Umsetzung kaum eingehalten werden. Nach der Konsultation aller Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie des

1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.