Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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Verfassungsanliegen» mitbedenken, um sicherzustellen, dass die Rechtsordnung möglichst widerspruchsfrei bleibt.53 Dies ist bei der Festlegung der Konstellationen von Gesichtsverhüllungen, die von der Strafbarkeit ausgenommen sind, zu beachten. Der Wille der Initiantinnen und Initianten einer neuen Verfassungsnorm ist nicht ausschlaggebend. Er kann allerdings im Rahmen der Entstehungsgeschichte einer Norm (historische Auslegung) berücksichtigt werden.54
5.2.2 Sakralstätten (Art. 332a Abs. 2 Bst. a VE-StGB)
Sakralstätten werden gemäss Artikel 10a Absatz 1 BV nicht vom Gesichtsverhüllungsverbot erfasst. Als Sakralstätten müssen alle Räumlichkeiten gelten, die zur Ausübung einer Religion bestimmt sind. Der Begriff ist nicht auf eine bestimmte Religion beschränkt. Sakralstätten sind Moscheen und muslimische Gebetsräume, aber z.B. auch Kirchen, Synagogen, buddhistische Tempel und Friedhöfe sowie Gebetsstätten anderer Religionsgemeinschaften. Als Sakralstätten müssen aber auch mit Gebetsstätten verbundene Hofanlagen, Gärten, Krematorien, Speiselokale sowie Unterrichts- und Aufenthaltsräume gelten. Das Hausrecht bleibt bei den Religionsgemeinschaften. Diese entscheiden, ob sie Personen mit verhülltem Gesicht Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren wollen oder nicht.55
5.2.3 Schutz und Wiederherstellung der Gesundheit (Art. 332a Abs. 2 Bst. b VE-
StGB)
Nicht strafbar sind Gesichtsverhüllungen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Zur Bekämpfung von Epidemien kann das Tragen von Gesichtsmasken im öffentlichen Raum sogar vorgeschrieben sein. Die Gesichtsverhüllung muss für diese Zwecke geeignet sein. Blosse Tücher, die um das Gesicht gewickelt werden, genügen nicht, ausser wenn in einer Notlage improvisiertes Handeln erforderlich ist. Unter die Ausnahme fallen aber sicher medizinische Verbände sowie Hygiene- oder andere Masken zum Schutz vor Atemwegserkrankungen, Allergien, Luftschadstoffen, Unverträglichkeiten gegen Licht und UV-Strahlen oder zur Zufuhr von Sauerstoff. Darunter können auch Verhüllungen fallen, mit denen eine Person schwere Entstellungen im Gesicht, die sie nicht öffentlich zeigen möchte, abdeckt.56
Es stellt sich die Frage, ob man zur Verhinderung von Missbräuchen in den genannten Fällen ein ärztliches Attest verlangen soll. Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen:
− Das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen wäre unverhältnismässig. Das Gesichtsverhüllungsverbot ist ein Übertretungstatbestand. Die Echtheit und Aussagekraft von Attesten ist nur schwierig überprüfbar, namentlich auch, wenn sie im Fall von Touristinnen im Ausland ausgestellt werden.
− Hygienemasken sind v.a. im asiatischen Raum weit verbreitet, um sich in Menschenmengen vor Atemwegsinfektionen zu schützen.
− Beim Schutz vor klimatischen Bedingungen (Art. 332a Abs. 2 Bst. d VE-StGB; vgl. Ziff.
5.2.5 hiernach) kann man auch kein Attest verlangen.
− Ein Missbrauch ist zumindest dann, wenn unter hygienischen Gesichtspunkten ungeeignete Gesichtsbedeckungen verwendet werden, relativ einfach erkennbar.
53 Analyse vom 8. April 2014 des Bundesamtes für Justiz über die Auslegung der Artikel 121a und 197 Ziffer 9 der Bundesverfassung zuhanden der Arbeitsgruppe «Auswirkungen der Masseneinwanderungsinitiative auf die völkerrechtlichen Verträge der Schweiz», Ziff. 2.2 S. 5, www.sem.ch > fz > auslegung-bv-d.
54 Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Bericht des Bundesrates vom 5. März 2010 in Erfüllung des Postulats 07.3764 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. Oktober 2007 und des Postulats 08.3765 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 20. November 2008, BBl 2010 2263, Ziff. 8.7.1.2.
55 Aus den gleichen Gründen, die dazu führen, Sakralstätten vom Gesichtsverhüllungsverbot auszunehmen, um sich an Versammlungsorten von Religionsgemeinschaften gemäss der eigenen religiösen Überzeugung zu kleiden, müssen Religionsgemeinschaften frei darüber entscheiden können, ob sie verhüllten Personen den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gestatten oder nicht.
56 In diesem Fall schützt die Gesichtsverhüllung die psychische Gesundheit der betreffenden Person.