Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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rechtsstaatliche Bedenken gegen eine Ausdehnung des Ordnungsbussenverfahrens auf StGB-Delikte. Es bestünde die Gefahr, Tür und Tor zu öffnen für den Einbezug auch anderer Straftaten, etwa von Tätlichkeiten, Sachbeschädigungen oder der sexuellen Belästigung. Deshalb verzichtet der Bundesrat in diesem Fall auf eine Erweiterung des OBG-Bussenkatalogs.
1.2.2.2 BWIS
Bei einer Umsetzung im BWIS ist von folgenden Voraussetzungen auszugehen:
- Das BWIS ist ein polizeirechtlicher Bundeserlass. Im BWIS sind nicht nur Massnahmen zur Verhütung von Terrorismus, sondern z.B. auch Personensicherheitsüberprüfungen, die Sicherstellung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt, die Beschlagnahmung gefährlicher Gegenstände und Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Hooliganismus geregelt. Die Massnahmen zur Verhütung von Terrorismus werden im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)5 mit einer Strafbestimmung abgesichert.
- Ein Ziel des Verhüllungsverbots ist die Stärkung von Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Raum.6 Nach Artikel 57 Absatz 2 BV müssen der Bund und die Kantone ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit koordinieren. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgesetzgebers darf eine Rechtsetzungskompetenz des Bundes gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 BV allerdings nur angenommen werden, wenn es sich um Sicherheitsbelange handelt, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern. Zudem darf die Zuständigkeit des Bundes in solchen Fällen nicht bloss eine marginale Bedeutung haben.7 Zwar enthält das BWIS heute schon Regelungen im Zusammenhang mit Hooligans, bei denen wiederum Vermummungen eine Rolle spielen. Allerdings betreffen diese nur sehr beschränkte Teilbereiche wie die Bearbeitung von Informationen (Hooligan-Datenbank) und Ausreisebeschränkungen für Hooligans. Alle anderen Hooliganismusbestimmungen wurden nicht im BWIS, sondern auf Konkordatsebene verankert, weil die Räte der Überzeugung waren, dass keine genügende Verfassungsgrundlage für eine entsprechende Rechtsetzungskompetenz des Bundes vorhanden ist. Eine Abstützung auf Artikel 57 Absatz 2 BV, wie sie eine BWIS-Regelung voraussetzen würde, erscheint damit problematisch. Dazu kommt, dass die Volksinitiative wesentlich auf das Tragen von Gesichtsverhüllungen im alltäglichen Leben und die Folgen davon insbesondere auch für Frauen abzielt: «Freie Menschen zeigen ihr Gesicht»8 bzw. «Burka und Niqab sind keine 'normalen' Kleidungsstücke»9 sind die Anliegen der Initiantinnen und Initianten in diesem Zusammenhang. Die Zielsetzung der neuen Bestimmung liegt somit keineswegs nur im Bereich der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung, sondern vor allem auch beim Schutz des «vivre ensemble» (vgl. Ziff. 3.1). Diese Zielsetzung geht deutlich über den Anwendungsbereich des BWIS, die frühzeitige Abwehr von Gefährdungen der inneren Sicherheit (Art. 2 Abs. 1 BWIS), hinaus.
5 BBl 2020 7741, angenommen in der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021.
6 Dieses Argument wurde schon bei früheren parlamentarischen Vorstössen zu einem Vermummungsverbot bei Demonstrationen und Sportveranstaltungen angeführt, vgl. Motion 11.3043 «Nationales Vermummungsverbot» von Nationalrat Hans Fehr und die Motion 13.3520 «Vermummungsverbot im Strafgesetzbuch» von Ständerat Peter Föhn.
7 Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010. Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBl 2012 4459, 4486.
8 Egerkinger Komitee, Argumentarium zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», https://verhuellungsverbot.ch > portfolio > freie-menschen-zeigen-gesicht.
9 Egerkinger Komitee, Argumentarium zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», https://verhuellungsverbot.ch > portfolio > burka-undniqab-sind-keine-normalen-kleidungsstuecke.