Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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Artikel 10a Absatz 1 BV differenziert zwischen «öffentlichem Raum», «Orten, die öffentlich zugänglich sind» und Orten, «an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden.» Im Grundsatz geht es aber stets um die Zugänglichkeit für eine «breite Öffentlichkeit»38.
Der «öffentliche Raum» im Sinne von Artikel 10a BV ist ohne weiteres für alle zugänglich.
Dazu gehören zum Beispiel Strassen, Trottoirs und öffentlich nutzbare Plätze, öffentlich begehbare Wege, Wiesen, Felder und Wälder, die Berge, aber auch der öffentlichen Nutzung zugängliche Gewässer und Uferräume sowie der Luftraum.
Die Abgrenzung der «öffentlich zugänglichen Orte» gegenüber dem «öffentlichen Raum» ist nicht ganz scharf. Das ist aber unproblematisch, da es bei Artikel 10a Absatz 1 BV wie auch bei der gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsgesetzgebung darum geht, der breiten Öffentlichkeit offenstehende Räume von privaten Räumlichkeiten, die nur einem bestimmten, geschlossenen Kreis zugänglich sind, abzugrenzen. Als öffentlich zugängliche Orte im Sinne von Artikel 10a BV können Anlagen und Einrichtungen bezeichnet werden, die einem bestimmten Zweck gewidmet sind, dabei aber allen weitgehend ohne Einschränkung und in der Regel auch gratis zur Verfügung stehen. Dazu gehören z.B. offene Badeanlagen an Seen und Flüssen, öffentliche Spielplätze, Fussballfelder, Eisfelder, Streetwork- und Skateboard-Anlagen, Vita Parcours-Einrichtungen, öffentlich nutzbare Kneipp-Einrichtungen, Kletterpfade, Skipisten und Schlittelwege.39
Zu den in Artikel 10a Absatz 1 BV genannten Orten mit «grundsätzlich von jedermann beanspruchbaren Dienstleistungen» gehören Orte, an denen Leistungen des Service public erbracht werden, so z. B. der öffentliche Verkehr (Bus, Tram, Bahn, Kursschiffe) inklusive Schalterhallen, Warteräume, Billettverkaufsstellen, die Post, aber auch für das Publikum offene Amtsstellen, Gerichte und Parlamente.40 Dazu gehören auch Orte wie Schulen, Universitäten, Tagesbetreuungseinrichtungen, Alters- und Pflegeheime oder Spitäler, die in erster Linie einem bestimmten Personenkreis, z.B. Studierenden, Schülerinnen und Schülern, Betagten oder Patientinnen und Patienten und ihren Angehörigen offenstehen. All dies gilt nicht für alle Räumlichkeiten, sondern nur soweit diese öffentlich zugänglich sind. Nicht öffentlich sind z.B. Büros der Verwaltungsangestellten oder interne Sitzungszimmer und Lagerräume. Auch bei sonstigen Verwaltungsgebäuden kann sich das Verbot lediglich auf die öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten beziehen.
Unter dieser Kategorie werden aber auch Orte erfasst, an denen öffentliche oder private Anbieter einer breiten Öffentlichkeit Waren und Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen (vgl. dazu Ziff. 5.1).
5 Erläuterung der Bestimmungen
5.1 Zugänglichkeit für die Allgemeinheit (Art. 332a Abs. 1 VE-StGB)
Die in Artikel 10a Absatz 1 BV genannten Konstellationen, in denen das Gesichtsverhüllungsverbot Anwendung findet, überlappen sich zum Teil. Ihnen gemeinsam ist der Aspekt der Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. Artikel 332a Absatz 1 VE-StGB stellt darauf ab und erfasst die Kategorien von Artikel 10a Absatz 1 BV in folgendem Übertretungstatbestand: «Wer sein Gesicht an öffentlichen oder privaten Orten verhüllt, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, wird mit Busse bestraft.»
Dabei kann die «Allgemeinheit» ein unbegrenztes Publikum sein, wenn es zum Beispiel um die alltägliche Nutzung des öffentlichen Raums geht. Vom Begriff erfasst wird aber auch
38 Formulierung des Bundesgerichts im Entscheid 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019, E. 5.1.
39 Einschränkungen zur Sicherstellung der Nacht- oder Sonntagsruhe ändern an dieser Einordnung nichts. Vergleichbare Vorschriften können auch für Aktivitäten an rein privaten Orten gelten.
40 Tagende Gerichte und Parlamente stehen Besucherinnen und Besuchern in der Regel offen. Geschlossene Beratungen sind Ausnahmen.