Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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(vgl. Ziff. 5.2.8.3) zeigen, dass staatliche Sanktionen in solchen Fällen als unverhältnismässige Grundrechtseingriffe betrachtet werden.
Die Ausnahme schützt von vornherein nur Aktivitäten, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigen. Keinen Schutz finden Gesichtsverhüllungen von Personen oder Personengruppen, die durch ihr Verhalten oder vorgängige Ankündigungen zum Ausdruck bringen, dass sie im Schutz der Anonymität Rechtsverletzungen begehen wollen. Wird die Rechtsordnung missachtet oder werden entsprechende Vorbereitungen dazu getroffen,
schützt keine besondere Form der Verhüllung bzw. Maskierung vor der strafrechtlichen Sanktion.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die neue Strafbestimmung führt im Bund zu keinen zusätzlichen Kosten. Neues Personal ist nicht erforderlich.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Das StGB wird mit einem neuen Straftatbestand ergänzt. Die Strafverfolgung und die richterliche Beurteilung sind Sache der Kantone. Bei den Finanzen und beim Personal könnte sich daher ein Mehrbedarf ergeben. Allerdings ist eher mit einer geringen Zahl an einschlägigen Fällen zu rechnen.
Die neue Regelung im StGB regelt die Strafbarkeit der Gesichtsverhüllung an öffentlichen oder privaten Orten, die der Allgemeinheit zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung offenstehen, umfassend. Stehen kantonale Regelungen im Widerspruch zur Bundesregelung, geht das Bundesrecht kraft seiner derogatorischen Kraft vor. Das gilt namentlich für kantonale Regelungen des Vermummungsverbots.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Mit der Regelung wird Artikel 10a BV umgesetzt. Sie stützt sich auf die Kompetenz des Bundes, auf dem Gebiet des Strafrechts Gesetze zu erlassen (Art. 123 Abs. 1 BV). Die Strafnorm tangiert verschiedene Grundrechte, namentlich die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV), die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Diese Grundrechte können im Rahmen der Schranken von Artikel 36 BV eingeschränkt werden. Verlangt werden eine gesetzliche Grundlage, die Rechtfertigung einer Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte Dritter, die Verhältnismässigkeit der Einschränkung und die Wahrung des Kerngehalts der Grundrechte. Die in Artikel 332a Absatz 2, Buchstaben a bis g genannten Ausnahmen von der Strafbarkeit der Gesichtsverhüllung stellen sicher, dass diese Schranken eingehalten werden.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Regelung tangiert Garantien der EMRK und des UNO-Pakts II, insbesondere die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK, Art. 18 UNO-Pakt II), die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und die Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II). Sowohl die EMRK als auch der UNO-Pakt II lassen Einschränkungen dieser Freiheiten zu. Möglich sind namentlich Einschränkungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und die in einer demokratischen Gesellschaft für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, den Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und Sittlichkeit oder die Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die in Artikel 332a Absatz 2, Buchstaben a bis g genannten Ausnahmen von der Strafbarkeit der Gesichtsverhüllung stellen sicher,