Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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1.2.3 Umsetzung im Strafgesetzbuch

Die StGB-Lösung ist verfassungsrechtlich konsistent. Eine BWIS-Lösung würde dagegen die sehr beschränkte Koordinationskompetenz des Bundes im Polizeirecht (Art. 57 Abs. 2 BV) überdehnen. Da das BWIS auch aufgrund seiner auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Zielsetzung, die sich mit derjenigen des Verhüllungsverbots nur teilweise überschneidet, wenig geeignet erscheint, käme als Alternative zu einer StGB-Lösung allenfalls eine eigenständige Gesetzgebung zum Gesichtsverhüllungsverbot in Frage. Wegen des begrenzten Charakters der Regelungsmaterie wird diese Möglichkeit hier aber nicht weiterverfolgt.

Für den Teil der Initiative, der den Zwang zur Gesichtsverhüllung verbieten will,10 besteht bereits heute eine Strafandrohung im StGB (vgl. Ziffer 3.1 nachstehend). Um diesen Zusammenhang der verschiedenen Komponenten der Initiative bestmöglich zu wahren, bietet sich die Umsetzung auch des übrigen Teils der Initiative (Art. 10a Abs. 1 BV) im StGB an.

Nach der Analyse möglicher Regelungsorte und da es sich bei der zu schaffenden Norm um eine Übertretung mit einem nicht leicht zu bestimmenden Rechtsgut handelt, wurde der zwanzigste Titel «Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen» (Art. 323 ff.) als grundsätzlich geeignetes Gefäss ausgemacht. Gemäss Artikel 106 Absatz 1 StGB kann der

Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-- betragen. Die Höhe der Busse legen die kantonalen Gerichte fest. Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war die Milde der vorgesehenen Sanktionen ein entscheidendes Kriterium bei seinem Befund der Rechtmässigkeit von Gesichtsverhüllungsverboten in Frankreich und Belgien.11

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202012 zur Legislaturplanung 2019– 2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202013 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.

2 Rechtsvergleich

Gesichtsverhüllungsverbote im öffentlichen Raum, die einen ähnlichen Geltungsbereich wie das in Artikel 10a BV verankerte Verbot haben, kennen Frankreich, Belgien, Österreich und Dänemark.

2.1 Frankreich

Frankreich kennt verschiedene Bestimmungen im allgemeinen Strafrecht, die die Gesichtsverhüllung verbieten. 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, welches das Tragen einer gesichtsverhüllenden Kleidung im öffentlichen Raum («espace public») untersagt. Darunter fallen öffentliche Räume wie z.B. Strassen, Wälder, Strände, aber auch Orte, die dem Publikum zugänglich sind wie Geschäfte, Restaurants, Kinos sowie Orte, die für eine öffentliche Dienstleistung bestimmt sind (z.B. Schulen, Gemeindeverwaltungen, Bahnhöfe, öffentlicher Verkehr).14 Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Gesichtsverhüllung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben oder erlaubt ist, wenn sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen gerechtfertigt ist oder wenn das Gesicht im Rahmen einer sportlichen Betätigung oder von festlichen, künstlerischen oder traditionellen Anlässen verhüllt wird.

10 Vgl. Art. 10a Abs. 2 BV.

11 S.A.S. gegen Frankreich vom 1. Juli 2014, Beschwerde Nr. 43835/11; Belcacemi und Oussar gegen Belgien vom 11. Dezember 2017, Beschwerde Nr. 37798/13, vgl. auch Ziff. 2.1, 2.2 und 3.1.1 hiernach.

12 BBl 2020 1777.

13 BBl 2020 8385.

14 Art. 563bis Code penal, eingeführt mit Loi no 2010-1192 du 11 octobre 2010 interdisant la dissimulation du visage dans l’espace public.