Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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5.2.8.4 Situation nach der Aufnahme von Artikel 10a in die Bundesverfassung

Mit der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» und der Verankerung des Gesichtsverhüllungsverbots in Artikel 10a BV hat das Stimmvolk entschieden, das Vermummungsverbot in der ganzen Schweiz einzuführen.83 Eine spezifische Ausnahme für Demonstrationen oder Versammlungen sieht Artikel 10a Absatz 3 BV nicht vor. Der Schutz der öffentlichen Ordnung, namentlich im Zusammenhang mit anonymer Gewalt an Kundgebungen und Sportanlässen, wurde im Vorfeld der Abstimmung breit thematisiert. Der Entscheid der Stimmbevölkerung vom 7. März 2021 ist somit auch als Sukkurs für ein einheitliches und griffiges Vermummungsverbot zu interpretieren. Das ist im Rahmen einer verfassungsharmonisierenden Auslegung, die die Gleichwertigkeit und Kohärenz der Bundesverfassung anstrebt, mit zu berücksichtigen.

5.2.8.5 Gewährleistung der Grundrechtsausübung bei Einzelauftritten und Versammlungen

im öffentlichen Raum

Die in Artikel 332a Absatz 2 Buchstabe g VE-StGB vorgesehenen Ausnahmen sollen sicherstellen, dass das allgemeine Interesse an einem Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum die Wahrnehmung der Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit nicht praktisch verunmöglicht oder in unverhältnismässiger Weise einschränkt. Die Ausnahmen umfassen zwei Konstellationen bei Einzelauftritten oder Versammlungen im öffentlichen Raum:

- Würde das Gesichtsverhüllungsverbot dazu führen, dass die Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit und/oder der Versammlungsfreiheit in der Praxis nicht mehr ausgeübt werden können, muss die Verhüllung zulässig sein.

- Dort, wo eine Gesichtsverhüllung Ausdruck einer bildlichen Meinungsäusserung ist, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt, muss die Verhüllung zulässig sein.

Die Ausnahmen erfassen Einzelauftritte oder Versammlungen im öffentlichen Raum wie z.B. Aktionen von Einzelpersonen, Standaktionen, Platzkundgebungen oder Demonstrationszüge.

Die erste Konstellation nimmt Maskierungen von der Strafbarkeit aus, wenn sie notwendig sind, damit Personen die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum wahrnehmen können. Zu denken ist an Demonstrierende, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes auf Anonymität angewiesen sind, um sich oder Familienangehörige vor Verfolgung oder schwerwiegender Diskriminierung zu schützen (z.B. Kundgebungen gegen autoritäre Regimes, die schwere Menschenrechtsverletzungen begehen; drohender Arbeitsplatzverlust bei Bekanntwerden einer politischen oder weltanschaulichen Haltung, die den Werten, für die eine bestimmte Firma oder Organisation steht, fundamental widerspricht). Auch anonyme Alkoholikerinnen und Alkoholiker oder ehemalige Strafgefangene, die im öffentlichen Raum einen Stand betreiben wollen, sind darauf angewiesen, ihr Gesicht bedecken zu dürfen, um ihre Grundrechte in zumutbarer Weise wahrnehmen zu können.

Die zweite Konstellation erfasst Fälle, in denen die Gesichtsverhüllung eine bildliche Form der Meinungsäusserung ist. Solche Fälle stellen die Ziele des Gesichtsverhüllungsverbots, den Schutz des Zusammenlebens in einer demokratischen Gesellschaft und den Schutz der öffentlichen Ordnung, nicht in Frage. Gesichtsmasken, mit denen visuell auf ein bestimmtes Anliegen aufmerksam gemacht werden soll, können sogar Ausdruck eines besonderen gesellschaftlichen Engagements sein, wenn das Verhalten der Trägerinnen und Träger friedlich bleibt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalen Vermummungsverboten (vgl. Ziff. 5.2.8.2), die Rechtsprechung in Staaten wie Österreich, das eine mit dem schweizerischen Gesichtsverhüllungsverbot vergleichbare Regelung kennt (vgl. Ziff. 2.3), sowie die strenge Praxis des EGMR zur Meinungsäusserungsfreiheit und zur Versammlungsfreiheit

83 Zugestimmt haben auch acht von neun Kantonen, die heute noch kein Vermummungsverbot kennen: Ja sagten AI, BL, GL, NW, OW, SZ, VS und knapp auch ZG. Knapp nein sagte der Kanton Graubünden.