Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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1. Juli 2016 geltenden kantonalen Verbot im Kanton Tessin.64 Die Wirtschaftsfreiheit könne aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, aus sozialpolitischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht primär wirtschaftlichen Interessen dienen, eingeschränkt werden.65 Als Maskottchen verkleidete Personen, die Werbung für Geschäfte oder Sportanlässe machten, gefährdeten den freien gesellschaftlichen Austausch («libera interazione sociale») aber nicht, befand das Bundesgericht unter Berufung auf die Ausführungen des Tessiner Regierungsrats im Verfahren. Solche Aktivitäten seien auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Kanton Tessin müsse deshalb im Gesetz, das die Verfassungsbestimmung umsetzt, auch Ausnahmen für solche Werbeaktivitäten vorsehen.66
5.2.8 Einzelauftritte und Versammlungen im öffentlichen Raum (Art. 332a Abs. 2 Bst. g VE-StGB)
Gesichtsverhüllungen sollen auch bei Einzelauftritten und Versammlungen im öffentlichen Raum zulässig sein, wenn sie «zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Versammlungsfreiheit notwendig [sind] oder wenn es sich dabei um eine bildliche Meinungsäusserung handelt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt» (Art. 332a Bst. g VE-StGB). Hier geht es vor allem darum, eine Balance zu finden zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vereitelung anonym begangener Straftaten und ihrer Verfolgung und dem individuellen Anspruch, die Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum ohne unverhältnismässige Einschränkungen wahrnehmen zu können.
5.2.8.1 Vermummungsverbot: Ausdehnung auf die ganze Schweiz
Einer der Schutzzwecke des Gesichtsverhüllungsverbots, den auch die Initiantinnen und Initianten der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» im Vorfeld der Abstimmung hervorgehoben haben67, ist der Schutz der öffentlichen Ordnung. Deshalb sollen mit Artikel 10a BV Vermummungen zwecks anonymer Begehung von Straftaten in der ganzen Schweiz unterbunden werden (vgl. dazu Ziff. 3.2). Vermummte treten, häufig in Gruppen, vor allem an Grossanlässen auf (gewalttätige Demonstrierende, Hooligans an Sportanlässen). Fünfzehn Kantone kennen gegenwärtig spezifische Vermummungsverbote für Kundgebungen und/oder Sportanlässe.68
5.2.8.2 Rechtsprechung zu kantonalen Vermummungsverboten
Die Rechtsprechung anerkennt das öffentliche Interesse, durch Verbote der Unkenntlichmachung des Gesichts zu verhindern oder zumindest zu erschweren, «dass es bei grösseren Veranstaltungen auf öffentlichem Grund zu Ausschreitungen kommt und dass die Teilnehmer aus der Anonymität heraus Straftaten begehen und damit die Ermittlungstätigkeit der Polizei erschweren oder vereiteln können.»69 In Entscheiden, die sich mit kantonalen Vermummungsverboten befassen, bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit solcher Verbote und damit verbundener Einschränkungen der Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV),
64 BGE 144 I 281 vom 20. September 2018.
65 BGE 144 I 281 E. 7.2 S. 304; vgl. auch BGE 143 I 403 E. 5.2 S. 407.
66 BGE 144 I 281 E. 7.3 und 7.4 S. 304 f.
67 Vgl. z.B. Erläuterungen des Bundesrats zu den Abstimmungen vom 7. März 2021, Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», S. 10 ff., Argumente des Initiativkomitees, S. 14.
68 Es sind dies die Kantone AG, AR, BE, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SH, SO, TG, VD, ZG, ZH. Dazu kommen die Kantone TI und SG, in denen ein generelles Verhüllungsverbot gilt. Vgl. auch Erläuterungen des Bundesrats zu den Abstimmungen vom 7. März 2021, Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», S. 11.
69 So BGE 117 I 472 E 3 f S. 485 f. In diesem wegweisenden Urteil vom 14. November 1991 hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle die Rechtmässigkeit des in das kantonale Übertretungsstrafgesetz aufgenommenen baselstädtischen Vermummungsverbots zu überprüfen. Ebenso: BGE 144 I 281 E. 5.4 .1 bis 5.4.3 S. 296 ff.