Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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Straftäter konsequent vorzugehen».31 Der Bundesrat vertrat ebenfalls die Ansicht, ein Gesichtsverhüllungsverbot könne vor allem im Rahmen von Kundgebungen «zum Schutz der Rechtspflege beitragen».32 Eine generalpräventive Wirkung hinsichtlich der Begehung von Straftaten sei dagegen zweifelhaft. Der Bundesrat gab zu bedenken, dass viele Kantone Vermummungsverbote bei Kundgebungen und vereinzelt auch bei Sportanlässen kennen, diese aus polizeitaktischen Gründen aber häufig nicht konsequent durchsetzen.33

Das Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung manifestiert sich typischerweise an grösseren Kundgebungen und Sportanlässen. Das Interesse an einer Begegnung mit offenem Gesicht bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Raum.

4 Anwendungsbereich des Gesichtsverhüllungsverbots

Gemäss Artikel 10a Absatz 1 BV erstreckt sich das Gesichtsverhüllungsverbot auf den »öffentlichen Raum» sowie auf «Orte ..., die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden». Im Zentrum steht die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit. Diese kann ganz generell vorliegen (öffentlicher Raum). Sie kann sich aber auch aus der Zweckbestimmung einer Örtlichkeit ableiten, etwa wenn es dort Angebote gibt, die grundsätzlich allen oder doch einer Vielzahl von Personen, die nicht von vornherein genau definiert sind, offenstehen. Auf die Eigentumsverhältnisse allein kommt es dabei nicht an: Privater Grund, den die Allgemeinheit nutzen darf (z.B. ein Wanderweg auf einer privaten Alp) wird vom Gesichtsverhüllungsverbot genauso erfasst wie private Geschäfte oder Betriebe, in denen das Publikum Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich erwerben kann.

Als «öffentlicher Raum» lässt sich der Raum bezeichnen, der dem Publikum frei zugänglich ist oder diesem dient.34 In der Regel, aber keineswegs zwingend, steht er im Eigentum eines Gemeinwesens oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.35 Eine allgemeingültige, rechtliche Definition des öffentlichen Raums kann es nicht geben, da diese immer funktionsbezogen, d.h. mit Blick auf den Schutzgedanken der sich auf den öffentlichen Raum beziehenden Norm, erfolgen muss. Artikel 43a Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts36 lässt die Observation versicherter Personen zur Aufdeckung von Leistungsmissbrauch zu, wenn sich diese an «einem allgemein zugänglichen Ort» oder an einem von dort aus frei einsehbaren Ort befinden. Im Kontext dieser auf die allgemeine Zugänglichkeit abstellenden Bestimmung zählte das Bundesgericht «namentlich Strassen, Plätze, Bahnhöfe, Flughäfen, öffentliche Verkehrsmittel, Parkgaragen, Kulturhäuser (Theater, Kinos, Konzerthallen), Sportplätze, Stadien, Einkaufszentren, Warenhäuser, Restaurants» zum öffentlichen Raum.37

31Erläuterungen des Bundesrats zu den Abstimmungen vom 7. März 2021, Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», S. 10 ff., Argumente des Initiativkomitees, S. 14.

32Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», BBl 2019 2913, Ziff. 4.1.2.

33Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», BBl 2019 2913, Ziff. 4.1.2. Vgl. zu den Kantonen, die ein Vermummungsverbot kennen (Stand 7.3.2021) auch die tabellarische Übersicht in den Erläuterungen des Bundesrats zu den Abstimmungen vom 7. März 2021, Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», S. 11.

34Beim «Dienen» ist z.B. an den Luftraum über öffentlichen Flächen oder an Räume unter der Erdoberfläche, die für öffentliche Zwecke genutzt werden (Kanalisations- und Leitungsschächte) zu denken.

35So auch das Bundesgericht im Entscheid 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019, E. 5.1, der die Observation einer Person zwecks Abklärung der Anspruchsberechtigung für eine Invalidenrente betraf.

36Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Oktober 2019, SR

830.1.

37 Entscheid 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019, E. 5.1, mit Verweisen auf die Literatur, namentlich zu Artikel 282 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), SR 312.0.