Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten

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(Ziff. 3.2) nennenswerte Probleme aufwerfen.59 Insofern besteht eine inhaltliche Nähe zum Brauchtum. Künstlerische und unterhaltende Darbietungen, die über Jahre hinweg stattfinden, können sich auch zu lokalen Traditionen verfestigen.

Zwar zählt Artikel 10a Absatz 3 BV die Ausnahmegründe abschliessend auf. Dass solche Aktivitäten nicht verboten werden sollen, vertrat aber schon das Egerkinger Komitee, das die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» lanciert hatte, im Vorfeld der Abstimmung.60 Die Bestimmungen der Bundesverfassung, die alle auf der gleichen Hierarchiestufe stehen, sind mit Blick auf die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Verfassung auszulegen (verfassungsharmonisierende Auslegung, vgl. Ziff. 5.2.1). Künstlerische und unterhaltende Darbietungen fallen in den Schutzbereich verschiedener von internationalen Menschenrechtspakten und der Bundesverfassung garantierter Grundrechte wie die persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV). Künstlerische und unterhaltende Darbietungen vereiteln die Schutzzwecke des Gesichtsverhüllungsverbots nicht.61

5.2.7 Auftritte zu Werbezwecken (Art. 332a Abs. 2 Bst. f VE-StGB)

Vom Verhüllungsverbot auszunehmen sind auch Gesichtsverhüllungen zu Werbezwecken. Personen, die als Schokolade-Hasen für eine Firma unterwegs sind, die als Murmeltiere,

Kühe oder Steinböcke eine Ferienregion promoten, die als Bälle oder Seehunde für einen Fussball- oder Schwimmanlass werben oder als Märchenfiguren für einen Vergnügungspark auftreten, sollen das weiterhin tun dürfen. Dasselbe gilt für Personen, die politische Werbung machen, indem sie sich z.B. an Versammlungen oder Standaktionen als Parteiemblem verkleiden.62

Wie bei den in Ziffer 5.2.6.2 genannten Konstellationen erklärte das Initiativkomitee der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» vor der Abstimmung, das Verhüllungsverbot richte sich nicht gegen Werbe-Maskottchen.63 Eine solche Ausnahme enthielt der Initiativtext allerdings nicht; sie fehlt in Artikel 10a Absatz 3 BV. Auch bei diesen Aktivitäten ist jedoch klar, dass sie die Schutzzwecke des Gesichtsverhüllungsverbots (Ziff. 3.1 und 3.2) in keiner Weise in Frage stellen.

Werbung und Unterhaltung können auch fliessend ineinander übergehen: so etwa in Ferienregionen, in denen Tourismusvereine verkleidete Figuren in Wander- und Skigebiete schicken, um die Kinder- und Familienfreundlichkeit des Ortes zu betonen. Auch hier kommt die verfassungsharmonisierende Auslegung zum Tragen. Artikel 10a Absatz 3 BV, das in Artikel 27 BV gewährleistete Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und im Fall der politischen Werbung auch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sind möglichst widerspruchsfrei miteinander in Einklang zu bringen.

Der Einbezug der Wirtschaftsfreiheit von Artikel 27 BV bei der Definition der Ausnahmen vom Gesichtsverhüllungsverbot war auch Gegenstand eines Bundesgerichtsurteils zum seit dem

59 Aufdringliches oder aggressives Verhalten einzelner verkleideter Personen in Innenstädten können die lokalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Schutz der öffentlichen Ordnung bewältigen.

60 Das Initiativkomitee führte aus, dass sich «verkleidete Strassenkünstler» und «Kulturschaffende ... keine Sorgen machen» müssten. Von ihnen gehe «keine Sicherheitsgefährdung aus», und mit solchen Aktivitäten sei »auch keine demokratiefeindliche Botschaft verbunden». Vgl. Egerkinger Komitee, Argumentarium zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», https://verhuellungsverbot.ch > portfolio > klardefinierte-ausnahmen.

61 Der Kanton Tessin, dessen seit dem 1. Juli 2016 in Kraft stehender Artikel 9a der Kantonsverfassung (Costituzione della Repubblica e Cantone Ticino vom 14. Dezember 1997, RS 131.229) die Gesichtsverhüllung verbietet, sieht unter anderem Ausnahmen für Feiern und Darbietungen religiöser, traditioneller, kultureller, künstlerischer und unterhaltender Art sowie Abdankungsanlässe (« ... feste e manifestazioni religiose, tradizionali, culturali, artistiche, ricreative o commemorative ... ») vor, vgl. Artikel 4 der Legge sulla dissimulazione del volto negli spazi pubblici (LDiss) vom 23. November 2015, RS 550.200.

62 Unzulässig ist natürlich Werbung mittels Gesichtsverhüllungen, die im Fokus des Verbots stehen.

63 Als Werbe-Maskottchen verkleidete Personen seien kein Sicherheitsrisiko und würden die Demokratie nicht in Frage stellen, vgl. Egerkinger Komitee, Argumentarium zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», https://verhuellungsverbot.ch/ > portfolio > klar-definierteausnahmen.