Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/90: Umsetzung des Verbots zur Gesichtsverhüllung (Art. 10a BV): Änderung des StGB · 25 Seiten
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ein zahlenmässig offenes Teilpublikum, das Lokalitäten nutzt, die einem bestimmten Zweck gewidmet sind. Dazu gehören z.B. Gerichte, Schulen, Spitäler, der öffentliche Verkehr sowie Einkaufs- und Dienstleistungsbetriebe wie z.B. Restaurants, Bars, Detailhandelsgeschäfte, Einkaufscenter, Kinos, Fussballstadien, Fitnesscenter, Tennisplätze, Schwimmbäder, Kletterhallen, Kunsteisbahnen, Coiffeure, Kosmetiksalons, Banken, Kurslokale, Arztpraxen, Apotheken usw.
5.1.1 Nicht vom Verbot erfasst: privater Raum
Nicht vom Gesichtsverhüllungsverbot erfasst wird der private Raum, soweit dort keine grundsätzlich von allen beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden (Art. 10a Abs. 1 BV). Privat genutzte Bauten, Wohnungen, Balkone, Gärten, Höfe, Vorplätze, aber auch Wiesen oder private Wälder, die dem Publikum nicht für den Durchgang offenstehen, fallen somit nicht in den Anwendungsbereich des Verbots. Ob eine verhüllte Person von öffentlichem oder privatem Grund aus sichtbar ist oder nicht, ist irrelevant, wenn der Raum, in dem sie sich aufhält, nicht für die Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung steht. Nicht unter das Verbot fallen auch Räumlichkeiten, die ausschliesslich einer geschlossenen Gesellschaft für Anlässe zur Verfügung gestellt werden (z.B. Vermietung von Festsälen oder Tagungslokalen). Bewegen sich Personen in allgemein zugänglichen Räumen, so gilt das Verbot.
Als vom Verbot nicht betroffene private Räume müssen auch dem Publikum nicht zugängliche Büroräumlichkeiten in Firmen oder die in Ziffer 4 bereits genannten, nicht öffentlich zugänglichen Räume in Verwaltungsgebäuden sowie gemeinsame Räume in Mehrfamilienhäusern (Treppenhäuser, Waschküchen, Aufenthaltsräume, gemeinsame Garagen, Spielplätze, Gärten) gelten. Sie fallen nicht unter Artikel 10a Absatz 1 BV. Eine Firma, die in ihrem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Arbeitsbereich verhüllte Frauen beschäftigt, darf dies ebenso tun wie eine Hauseigentümerin oder ein Hauseigentümer verhüllten Frauen die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung einer Liegenschaft zu Wohnzwecken einräumen darf. Der Umstand, dass auch fremde Personen verhüllten Frauen begegnen können (z.B. Mitarbeitende der Post, Handwerkerinnen und Handwerker, Pizzalieferdienste, Spitex-Angestellte), ändert am privaten Charakter dieser Räumlichkeiten, die dem Publikum nicht zugänglich sind,
nichts.41
5.1.2 Fahrzeuge und Transport
5.1.2.1 Öffentlicher Verkehr
Bei den Fahrzeugen ist zu differenzieren. Der öffentliche Verkehr, zu dem neben den im Staatseigentum stehenden Betrieben auch konzessionierte private Transportunternehmen zählen, bietet Dienstleistungen an, die grundsätzlich alle Personen nutzen können. Im öffentlichen Verkehr kommt es zu ungeplanten Begegnungen zahlreicher fremder Leute auf engem Raum. Das Gesichtsverhüllungsverbot findet hier Anwendung. Zum öffentlichen Verkehr zählen Bahnen, Trams, Busbetriebe, Postautos, Kursschiffe, aber auch Seilbahnen.
5.1.2.2 Allgemein nutzbare private Transportmittel
Gleich wie der öffentliche Verkehr zu behandeln sind privat betriebene Seilbahnen, Standseilbahnen, Sessellifte, Ausflugsschiffe, Fähren oder Kutschen, die Passagiere transportieren. Dazu gehören auch Dienstleister, die im öffentlichen Raum Passagiere aufnehmen wie z.B. Taxiunternehmen oder Firmen, die mittels Apps Fahrerinnen oder Fahrern Passagiere zuhalten. Auch deren Angebote stehen grundsätzlich allen Personen entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung offen. Vom Verbot ausgenommen sind im Voraus bestellte Fahrten von einem
41 Umgekehrt können Unternehmen die Gesichtsverhüllung auch in Räumlichkeiten ausschliessen, die dem Publikum nicht zugänglich sind. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen eine Verhüllung wegen erhöhter Sicherheitsanforderungen, aus hygienischen oder arbeitstechnischen Gründen unzweckmässig ist. Beispiele sind der sogenannte «Airside-Perimeter» in Flughäfen, in dem strikte Zugangsbeschränkungen und Sicherheitsvorschriften gelten, aber auch Operationssäle an Spitälern oder Kundenschalter.